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Aufteilungsschlüssel

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5 Ob 197/99b, 3 Ob 299/04y und 5 Ob 126/01t: Die Betriebskosten

sind gemäß § 17 MRG nach dem Nutzflächenschlüssel aufzuteilen.

Vom Nutzflächenschlüssel abweichende Vereinbarungen sind

einstimmig (alle Mieter und der Vermieter) möglich.

An sich ist

nichts daran auszusetzen, dass durch inhaltlich übereinstimmende

Einzelvereinbarungen zwischen dem Vermieter und jedem einzelnen

Mieter (Summenvereinbarung) ein abweichender Aufteilungsschlüssel

zu Stande kommt.

Um wirksam zu sein, muss eine solche Vereinbarung aber den

Charakter einer „Vereinbarung“ eines abweichenden Verteilungs-

schlüssels aufweisen.

Demnach ist zu fordern, dass bei Abschluss

einer solchen Vereinbarung deutlich wird, dass eine von der gesetz-

lichen Regelung abweichende Kostentragungsregelung zu Stande

kommt.

Es ist daher erforderlich, dass bei Vereinbarung eines abweichen-

den Schlüssels im schriftlichen Mietvertrag für den Mieter irgend-

ein Hinweis darauf vorhanden ist, dass er einer ihn – gegenüber

der gesetzlichen Aufteilung – benachteiligenden Kostentragungs-

regelung zustimmt.

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5 Ob 107/95: Unter den Begriff „Haus“ iSd § 17 MRG fallen nicht die in

einem angrenzenden, aber auf einer anderen Liegenschaft befindlichen

Gebäude desselben Vermieters, woraus folgt, dass die

Betriebskos-

tenverrechnung für die auf verschiedenen Liegenschaften befind-

lichen Gebäude getrennt

zu erfolgen hat.

Verrechnung der Betriebskosten je nach Fälligkeit

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5 Ob 162/97b: Eine Versicherungsprämie, deren Fälligkeit am 1.1.1995

eintritt und die dem Vermieter vom Versicherer 1994 vorgeschrieben

wurde sowie von ihm 1994 (also vor Fälligkeit) bezahlt wurde, ist nicht

in die Betriebskostenabrechnung für 1994 sondern für 1995 aufzuneh-

men.

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5 Ob 166/06g: Eine Versicherungsprämie, die von der Versicherungs-

anstalt dem Vermieter mit Fälligkeit am 1. 12. 2001 vorgeschrieben,

jedoch vom Vermieter erst am 1.3.2002 (also nach Fälligkeit) bezahlt

wurde, ist nicht in die Betriebskostenabrechnung für 2002 (sondern für

2001) aufzunehmen.