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Aufteilungsschlüssel
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5 Ob 197/99b, 3 Ob 299/04y und 5 Ob 126/01t: Die Betriebskosten
sind gemäß § 17 MRG nach dem Nutzflächenschlüssel aufzuteilen.
Vom Nutzflächenschlüssel abweichende Vereinbarungen sind
einstimmig (alle Mieter und der Vermieter) möglich.
An sich ist
nichts daran auszusetzen, dass durch inhaltlich übereinstimmende
Einzelvereinbarungen zwischen dem Vermieter und jedem einzelnen
Mieter (Summenvereinbarung) ein abweichender Aufteilungsschlüssel
zu Stande kommt.
Um wirksam zu sein, muss eine solche Vereinbarung aber den
Charakter einer „Vereinbarung“ eines abweichenden Verteilungs-
schlüssels aufweisen.
Demnach ist zu fordern, dass bei Abschluss
einer solchen Vereinbarung deutlich wird, dass eine von der gesetz-
lichen Regelung abweichende Kostentragungsregelung zu Stande
kommt.
Es ist daher erforderlich, dass bei Vereinbarung eines abweichen-
den Schlüssels im schriftlichen Mietvertrag für den Mieter irgend-
ein Hinweis darauf vorhanden ist, dass er einer ihn – gegenüber
der gesetzlichen Aufteilung – benachteiligenden Kostentragungs-
regelung zustimmt.
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5 Ob 107/95: Unter den Begriff „Haus“ iSd § 17 MRG fallen nicht die in
einem angrenzenden, aber auf einer anderen Liegenschaft befindlichen
Gebäude desselben Vermieters, woraus folgt, dass die
Betriebskos-
tenverrechnung für die auf verschiedenen Liegenschaften befind-
lichen Gebäude getrennt
zu erfolgen hat.
Verrechnung der Betriebskosten je nach Fälligkeit
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5 Ob 162/97b: Eine Versicherungsprämie, deren Fälligkeit am 1.1.1995
eintritt und die dem Vermieter vom Versicherer 1994 vorgeschrieben
wurde sowie von ihm 1994 (also vor Fälligkeit) bezahlt wurde, ist nicht
in die Betriebskostenabrechnung für 1994 sondern für 1995 aufzuneh-
men.
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5 Ob 166/06g: Eine Versicherungsprämie, die von der Versicherungs-
anstalt dem Vermieter mit Fälligkeit am 1. 12. 2001 vorgeschrieben,
jedoch vom Vermieter erst am 1.3.2002 (also nach Fälligkeit) bezahlt
wurde, ist nicht in die Betriebskostenabrechnung für 2002 (sondern für
2001) aufzunehmen.