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Grundsätze gelten auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht
in Originalbelege (5 Ob 161/00p).
Präklusion und Verjährung
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5 Ob 419/97x:
Die Betriebskosten sind bei der Jahrespauschalver-
rechnung innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrech-
nungsjahres durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung
ordnungsgemäß geltend zu machen.
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5 Ob 131/99x: Innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes in § 21 Abs 3
MRG steht dem Vermieter die Möglichkeit einer Korrektur bzw Ergän-
zung der bereits vorher (spätestens zum 30. 6.) zu legenden Abrech-
nung offen. Das heißt nichts anderes, als
dass der Vermieter bei der
Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten zwölf
Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschrie-
benen Beträge Zeit hat, um den Nachweis zu erbringen, die Kos-
ten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.
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Die Bewirtschaftungskosten sind also, wenn der Vermieter von der
Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat,
innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres
– dh innerhalb einer halbjährigen „Nachfrist“ ab „Fälligkeitstermin“ für
die Abrechnung – durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung
ordnungsgemäß geltend zu machen.
Diese Frist ist eine Präklusi-
onsfrist; wird sie versäumt, erlischt das Recht der Einforderung
bzw Überwälzung.
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Gemäß § 21 Abs 3, 4. Satz MRG beginnt in den Fällen einer Jah-
respauschalverrechnung die einjährige Frist zur Geltendmachung
der Betriebskosten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Be-
triebskosten gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Mit
Normierung dieser Frist wird gleichzeitig dem Vermieter, der bis
zum 30. 6. des folgenden Kalenderjahres seine Abrechnung zu le-
gen hat, über den 30. 6. hinaus eine halbjährige Nachfrist für die
Abrechnung gewährt.
Werden diese Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der Jah-
resfrist ab dem Ende des Verrechnungsjahres durch Legung oder
Ergänzung einer Abrechnung ordnungsgemäß geltend gemacht,
so tritt Präklusion ein. Es kann insoweit keine Nachforderung ge-
genüber den Mietern erfolgen.
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Für die rechtzeitige Geltendmachung von Betriebskosten
genügt
eine Aufstellung der Positionen samt Belegen, die der Vermieter
überwälzen will.
Hingegen ist es kein Erfordernis, dass die Abrech-