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Grundsätze gelten auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht

in Originalbelege (5 Ob 161/00p).

Präklusion und Verjährung

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5 Ob 419/97x:

Die Betriebskosten sind bei der Jahrespauschalver-

rechnung innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrech-

nungsjahres durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung

ordnungsgemäß geltend zu machen.

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5 Ob 131/99x: Innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes in § 21 Abs 3

MRG steht dem Vermieter die Möglichkeit einer Korrektur bzw Ergän-

zung der bereits vorher (spätestens zum 30. 6.) zu legenden Abrech-

nung offen. Das heißt nichts anderes, als

dass der Vermieter bei der

Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten zwölf

Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschrie-

benen Beträge Zeit hat, um den Nachweis zu erbringen, die Kos-

ten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.

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Die Bewirtschaftungskosten sind also, wenn der Vermieter von der

Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat,

innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres

– dh innerhalb einer halbjährigen „Nachfrist“ ab „Fälligkeitstermin“ für

die Abrechnung – durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung

ordnungsgemäß geltend zu machen.

Diese Frist ist eine Präklusi-

onsfrist; wird sie versäumt, erlischt das Recht der Einforderung

bzw Überwälzung.

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Gemäß § 21 Abs 3, 4. Satz MRG beginnt in den Fällen einer Jah-

respauschalverrechnung die einjährige Frist zur Geltendmachung

der Betriebskosten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Be-

triebskosten gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Mit

Normierung dieser Frist wird gleichzeitig dem Vermieter, der bis

zum 30. 6. des folgenden Kalenderjahres seine Abrechnung zu le-

gen hat, über den 30. 6. hinaus eine halbjährige Nachfrist für die

Abrechnung gewährt.

Werden diese Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der Jah-

resfrist ab dem Ende des Verrechnungsjahres durch Legung oder

Ergänzung einer Abrechnung ordnungsgemäß geltend gemacht,

so tritt Präklusion ein. Es kann insoweit keine Nachforderung ge-

genüber den Mietern erfolgen.

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Für die rechtzeitige Geltendmachung von Betriebskosten

genügt

eine Aufstellung der Positionen samt Belegen, die der Vermieter

überwälzen will.

Hingegen ist es kein Erfordernis, dass die Abrech-