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steht. Der Vermieter kann seine Ansprüche auf Zahlung der Heizkos-
ten den zahlungspflichtigen Mietern gegenüber erst geltend machen,
wenn er selbst zur Bezahlung der Kosten aufgefordert wird. Zuvor
besteht keine „offene Heizkostenrechnung“, die der Vermieter an die
Mieter überwälzen könnte; erst ab Kenntnis der Heizkostenforderung
beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Der Vermieter ist nicht gehalten,
das Energieversorgungsunternehmen auf Rechnungslegung zu drän-
gen (2 Ob 40/97i).
Betriebskosten bei Gemeinschaftsanlagen
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Das Wesen einer Gemeinschaftslage ist, dass sie von allen Mie-
tern benützt werden kann; besteht kein Benützungsrecht oder ist
dieses faktisch inhaltsleer, so besteht grundsätzlich keine Ver-
pflichtung einer Beitragsleistung;
etwas anderes gilt nur bei Grün-
flächen, denn diese setzen nicht voraus, dass allen Mietern auf Grund
des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung daran „Benüt-
zungsrechte“ zustehen; anderes würde nur dann gelten, wenn die Be-
nützung der Grünanlage einzelnen Mietern (oder auch dem Vermieter)
vorbehalten bliebe.
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Lässt ein Vermieter einen Lift auf eigene Kosten errichten, so be-
steht kein Anspruch des Mieters auf Benützung dieser Anlage;
dann handelt es sich aber auch um keine Gemeinschaftsanlage.
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5 Ob 2157/96h: Vereinbart der Vermieter mit einem Teil der Mieter,
dass zur Benützung einer Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung
beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt
sind, fehlt der Liftanlage wegen der vertraglichen Sondernutzung bloß
eines Teiles der Mieter der Charakter einer Gemeinschaftsanlage im
Sinn des § 24 Abs 1 MRG.
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5 Ob 122/01d:
Kinderspielräume,
die allen Kindern der Anlage zur
Verfügung stehen und in denen eine entgeltliche Betreuung durch-
geführt wird, wobei hier auch anlagenfremde Kinder betreut werden,
sind jedenfalls dann keine Anlagen im Sinn des § 24 MRG, wenn eine
geschlossene Gruppe die Benützung in Anspruch nimmt, diese Son-
dergemeinschaft die Benützung der Räumlichkeiten vom Vertragsab-
schluss mit entgeltlichen Kinderbetreuungsunternehmen abhängig
macht und während der Zeit der Kinderbetreuung (täglich bis 13.00
Uhr) andere Personen, die nicht dieser Kinderbetreuungsgemeinschaft
angehören, die Räume nicht benützen können und auch danach, also
ab 13.00 Uhr, keine allgemeine Zugänglichkeit dieser Räume mehr be-
steht.