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AK

-Infoservice

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5 Ob 15/93: Ob den Mietern das Recht zusteht, die Grünflächen zu

betreten und sie – gleich einem eigenen Garten – für Erholungs- oder

gar Ertragszwecke zu nutzen, ist nicht entscheidend, da der

Nutzen

einer Grünfläche

auch darin bestehen kann, dass sie den Mietern die

Annehmlichkeiten einer gefälligen Umgebung, einer schöneren Aus-

sicht oder besseren Luft verschafft. Es handelt sich eben um eine Ge-

meinschaftseinrichtung besonderer Art, bei der es idR weder notwen-

dig noch üblich ist, besondere Vereinbarungen über die Benützung zu

treffen.

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MietSlg 45.324: Nur jene Mieter, die ein Recht zur Benützung einer

Gemeinschaftsanlage haben und die überdies eine nicht bloß theoreti-

sche, sondern eine nach objektiven Kriterien zu beurteilende vernünf-

tige faktische Möglichkeit haben, den Lift zu benützen, sind an den

Gesamtkosten des Liftbetriebes zu beteiligen.

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5 Ob 58/98k: Maßgeblich ist die objektive Benützungsmöglichkeit, ein

freiwilliger Verzicht auf die Mitbenützung

befreit den Mieter nicht.

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5 Ob 328/98s: Wenn ein Mitbenützungsrecht inhaltsleer ist, dann ist der

Mieter zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanla-

gen nicht verpflichtet. Befindet sich der Lift in einem Trakt des Hauses,

den der Mieter nicht benützt, liegt keine Kostentragungspflicht vor.

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Eine Gegensprechanlage ist eine der gemeinsamen Benützung der Be-

wohner dienende Anlage des Hauses, wenn es allen Mietern freisteht,

sie unter Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benützen.

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Reparaturarbeiten, mögen sie auch nur klein sein, öfter wiederkehren

und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, sind Erhaltungs-

kosten gemäß § 3 MRG und nicht § 24 Abs 1 MRG zu unterstellen.

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Unter die Gesamtkosten des Betriebes fallen neben den Ver-

brauchskosten auch die Wartungskosten und Kosten für Kontrol-

le und Service.

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Alle Leistungen eines Wartungsvertrages, die über die reinen

Kosten des Betriebes (zB Kosten für Betriebsstoffe, Schmierung,

Reinigung und Überprüfung) hinausgehen, also auch für noch so

kleine Reparaturarbeiten, sind keine auf die Mieter überwälzbaren

Betriebskosten eines Aufzuges.

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Zu den Aufgaben eines Aufzugswärters zählt nicht die Reparatur des

Aufzuges, sondern die Vornahme regelmäßiger Kontrollen und die

Befreiung von Personen aus einem Aufzug im Störfall. Kosten für die

Prüfung und Einweisung von Aufzugswärtern (samt Stempelgebühren

und Drucksortenkosten) sind somit Kosten des Betriebes der Gemein-

schaftsanlage.