AK
-Infoservice
57
Q
Q
5 Ob 15/93: Ob den Mietern das Recht zusteht, die Grünflächen zu
betreten und sie – gleich einem eigenen Garten – für Erholungs- oder
gar Ertragszwecke zu nutzen, ist nicht entscheidend, da der
Nutzen
einer Grünfläche
auch darin bestehen kann, dass sie den Mietern die
Annehmlichkeiten einer gefälligen Umgebung, einer schöneren Aus-
sicht oder besseren Luft verschafft. Es handelt sich eben um eine Ge-
meinschaftseinrichtung besonderer Art, bei der es idR weder notwen-
dig noch üblich ist, besondere Vereinbarungen über die Benützung zu
treffen.
Q
Q
MietSlg 45.324: Nur jene Mieter, die ein Recht zur Benützung einer
Gemeinschaftsanlage haben und die überdies eine nicht bloß theoreti-
sche, sondern eine nach objektiven Kriterien zu beurteilende vernünf-
tige faktische Möglichkeit haben, den Lift zu benützen, sind an den
Gesamtkosten des Liftbetriebes zu beteiligen.
Q
Q
5 Ob 58/98k: Maßgeblich ist die objektive Benützungsmöglichkeit, ein
freiwilliger Verzicht auf die Mitbenützung
befreit den Mieter nicht.
Q
Q
5 Ob 328/98s: Wenn ein Mitbenützungsrecht inhaltsleer ist, dann ist der
Mieter zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanla-
gen nicht verpflichtet. Befindet sich der Lift in einem Trakt des Hauses,
den der Mieter nicht benützt, liegt keine Kostentragungspflicht vor.
Q
Q
Eine Gegensprechanlage ist eine der gemeinsamen Benützung der Be-
wohner dienende Anlage des Hauses, wenn es allen Mietern freisteht,
sie unter Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benützen.
Q
Q
Reparaturarbeiten, mögen sie auch nur klein sein, öfter wiederkehren
und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, sind Erhaltungs-
kosten gemäß § 3 MRG und nicht § 24 Abs 1 MRG zu unterstellen.
Q
Q
Unter die Gesamtkosten des Betriebes fallen neben den Ver-
brauchskosten auch die Wartungskosten und Kosten für Kontrol-
le und Service.
Q
Q
Alle Leistungen eines Wartungsvertrages, die über die reinen
Kosten des Betriebes (zB Kosten für Betriebsstoffe, Schmierung,
Reinigung und Überprüfung) hinausgehen, also auch für noch so
kleine Reparaturarbeiten, sind keine auf die Mieter überwälzbaren
Betriebskosten eines Aufzuges.
Q
Q
Zu den Aufgaben eines Aufzugswärters zählt nicht die Reparatur des
Aufzuges, sondern die Vornahme regelmäßiger Kontrollen und die
Befreiung von Personen aus einem Aufzug im Störfall. Kosten für die
Prüfung und Einweisung von Aufzugswärtern (samt Stempelgebühren
und Drucksortenkosten) sind somit Kosten des Betriebes der Gemein-
schaftsanlage.