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HAUPTMIETZINSABRECHNUNG

Rechtliche Grundlagen

Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält im § 20 auch zwingende Bestim-

mungen über die Hauptmietzinsabrechnung, wann und wo sie aufgelegt

werden muss und wie ihr Inhalt auszusehen hat.

Die Legung der Hauptmietzinsabrechnung

Gemäß § 20 MRG muss der Vermieter bis spätestens 30. Juni eines je-

den Jahres eine Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene

Kalenderjahr legen. Diese Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im

Haus (meist beim Hausbesorger oder am „schwarzen Brett“) zur Einsicht

aufzulegen. Der Mieter kann auch in die Belege Einsicht nehmen (die al-

lerdings auch nur bei der Hausverwaltung aufliegen können) und auf seine

Kosten Kopien und Abschriften von der Abrechnung und/oder den Bele-

gen anfertigen lassen.

Kommt der Vermieter (bzw seine Hausverwaltung) der Verpflichtung zur

Legung der Hauptmietzinsabrechnung nicht nach, sollten Sie ihn brief-

lich dazu auffordern. Wenn er die Hauptmietzinsabrechnung dann immer

noch nicht legt, können Sie auch bei der Schlichtungsstelle einen ent-

sprechenden Antrag stellen.

Der Inhalt der Hauptmietzinsabrechnung

In der Hauptmietzinsabrechnung werden Einnahmen und Ausgaben im

betreffenden Mietshaus gegenübergestellt. Die Differenz, die sich daraus

ergibt, nennt man

„Mietzinsreserve“

oder

„Mietzinsabgang“

des jewei-

ligen Jahres, je nachdem ob die Abrechnung einen Überschuss oder ei-

nen negativen Saldo ergibt.

Im MRG wird genau aufgelistet, welche Beträge der Vermieter auf der

Einnahmen- und auf der Ausgabenseite ansetzen darf.