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HAUPTMIETZINSABRECHNUNG
Rechtliche Grundlagen
Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält im § 20 auch zwingende Bestim-
mungen über die Hauptmietzinsabrechnung, wann und wo sie aufgelegt
werden muss und wie ihr Inhalt auszusehen hat.
Die Legung der Hauptmietzinsabrechnung
Gemäß § 20 MRG muss der Vermieter bis spätestens 30. Juni eines je-
den Jahres eine Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene
Kalenderjahr legen. Diese Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im
Haus (meist beim Hausbesorger oder am „schwarzen Brett“) zur Einsicht
aufzulegen. Der Mieter kann auch in die Belege Einsicht nehmen (die al-
lerdings auch nur bei der Hausverwaltung aufliegen können) und auf seine
Kosten Kopien und Abschriften von der Abrechnung und/oder den Bele-
gen anfertigen lassen.
Kommt der Vermieter (bzw seine Hausverwaltung) der Verpflichtung zur
Legung der Hauptmietzinsabrechnung nicht nach, sollten Sie ihn brief-
lich dazu auffordern. Wenn er die Hauptmietzinsabrechnung dann immer
noch nicht legt, können Sie auch bei der Schlichtungsstelle einen ent-
sprechenden Antrag stellen.
Der Inhalt der Hauptmietzinsabrechnung
In der Hauptmietzinsabrechnung werden Einnahmen und Ausgaben im
betreffenden Mietshaus gegenübergestellt. Die Differenz, die sich daraus
ergibt, nennt man
„Mietzinsreserve“
oder
„Mietzinsabgang“
des jewei-
ligen Jahres, je nachdem ob die Abrechnung einen Überschuss oder ei-
nen negativen Saldo ergibt.
Im MRG wird genau aufgelistet, welche Beträge der Vermieter auf der
Einnahmen- und auf der Ausgabenseite ansetzen darf.