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Aus den vom Vermieter vorgelegten Hauptmietzinsabrechnungen
der letzten 10 Jahre ergibt sich insgesamt eine Mietzinsreserve
von € 80.000. In absehbarer Zeit sind Erhaltungsarbeiten von ca.
€ 20.000,– notwendig. Der Antrag wäre abzuweisen, da für die Ver-
besserungsmaßnahme nur € 60.000,– zur Verfügung stehen. In die-
sem Verfahren über die Durchsetzung der Verbesserungspflicht des
Vermieters gelingt es den Mietern, die Unkorrektheit der Abrechnun-
gen aus 2013 und 2014 nachzuweisen. Nach entsprechender Korrek-
tur der Abrechnungen bzw der Mietzinsreserve ergibt sich ein höherer
Betrag, als die Kosten des Aufzugseinbaues und der absehbaren Er-
haltungsarbeiten betragen. Dem Antrag der Mieter ist stattzugeben
und der Vermieter zum Einbau des Aufzuges zu verpflichten.
Auch wenn die Hauptmietzinsabrechnung keine unmittelbaren Auswir-
kungen hat, sollten Sie sich darum kümmern, dass sie jährlich gelegt wird,
sich auch Kopien anfertigen und die Abrechnung am besten gemeinsam
mit anderen Mietern überprüfen. Halten Sie falsche Angaben (z. B. wer-
den bei der Top 3 niedrigere Hauptmietzinseinnahmen abgerechnet, als
tatsächlich bezahlt werden) und Beweismittel dafür (Aussage und Ein-
zahlungsscheine des betreffenden Mieters) gleich fest. Im Fall der Fälle,
wenn die (Un-)Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung eine Rolle spielt,
haben Sie es dann viel leichter und können sich und anderen Mietern im
Haus vielleicht erhebliche finanzielle Belastungen ersparen.
Der häufigsteFall, für dendieHauptmietzinsabrechnungender jeweils letzten
10 Jahre mit der sich daraus ergebenden Hauptmietzinsreserve relevant ist,
istnämlichdasVerfahrenzurErhöhungderHauptmietzinsegemäߧ18MRG.
HierkanneseinengroßenUnterschiedmachen,obsichaufgrundderfalschen
Abrechnungen über die letzten 10 Jahre z. B. eine Mietzinsreserve von nur
€ 60.000,– oder bei richtigen Abrechnungen eine Mietzinsreserve von
€ 111.000,– ergibt.
Mietzinserhöhung in einem Verfahren gemäß § 18 MRG
Die Mietzinserhöhung gemäß § 18 MRG dient der Finanzierung größerer
Erhaltungsarbeiten, für die die Mietzinsreserve und die laufenden Miet-
zinseingänge keine Deckung bieten. Diese Mietzinserhöhung kann nur
aufgrund einer Entscheidung von Schlichtungsstelle bzw Gericht vorge-
nommen werden.