

70
AK
-Infoservice
Wenn Keller-, Dachboden- und/oder Gemeinschaftsräume (Hobbyraum,
Sauna, . . .) mit Wärme versorgt werden, so zählt deren Fläche ebenso zur
beheizbaren Nutzfläche.
Die Heiz- und Warmwasserkosten
a) Zentralheizung und/oder zentrale Warmwasseraufbereitung im Ge-
bäude/in der wirtschaftlichen Einheit:
Prinzipiell unterscheidet das Heizkostenabrechnungsgesetz sowohl bei
den Heizkosten als auch bei den Warmwasserkosten zwischen „Energie-
kosten“ und den „sonstigen Kosten“. Die
Energiekosten
sind die Kosten
der Energieträger (z. B. Öl, Gas, Kohle), die zur Erzeugung der Raum-
wärme und/oder des Warmwassers verwendet werden, sowie evtl. die
Stromkosten für eine Umwälzpumpe, den Brenner oder zur Regelung der
Aggregate.
Die
sonstigen Kosten
des Betriebes sind die Kosten, welche für die Be-
treuung und Wartung anfallen, aber auch für den Ersatz von Verschleiß-
teilen oder der Messvorrichtungen, sowie die Kosten der Ablesung der
Messgeräte und der Abrechnung selbst.
Alle anderen Kosten (Aufwendungen für Erhaltungs- und Verbesserungs-
arbeiten an der Anlage) sind vom Wärmeabgeber aus anderen Einnah-
men zu bezahlen; der Vermieter deckt die
Kosten von Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten
an der Zentralheizungsanlage aus den eingeho-
benen Hauptmietzinsen, die Wohnungseigentümergemeinschaft aus der
(Instandhaltungs-) Rücklage.
b) Fernwärme:
Die Höhe der Heiz- und Warmwasserkosten bestimmt sich nach den
ver-
traglich
(in den Wärmelieferungsverträgen)
vereinbarten Preisen
oder
nach
behördlich festgesetzten Tarifen.
Sowohl bei der Fernwärme als auch bei der Wärme- und Warmwasser-
versorgung durch eine Zentralheizung gibt das Heizkostenabrechnungs-
gesetz keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der verrechenbaren
Heizkosten vor, die in einem Haus anfallen. Das Heizkostenabrechnungs-
gesetz regelt bloß die Verteilung von Kosten.