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HEIZKOSTENABRECHNUNG
Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen – dieses einfache Prinzip
steht hinter dem
Heizkostenabrechnungsgesetz
(HeizKG).
Die Energie-
kosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage
anfallen, sollen zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die ein-
zelnen
Wärmeabnehmer
(Mieter in Miethäusern, Wohnungseigentümer,
etc., ...) aufgeteilt werden. Ziel des Gesetzes ist es, mit dieser Aufteilung
einen Anreiz zur sparsameren Energieverwendung zu schaffen.
Das
HeizKG
gilt in gleicher Weise für Miet- wie für Eigentumswohnanla-
gen, bzw. generell
für alle Gebäude mit mindestens vier „Nutzungs-
objekten“.
Unter Nutzungsobjekten sind neben den Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten zum Beispiel auch – beheizte – Gemeinschafts-
räume (z. B. Hobby-, Kinderspielraum, Sauna ...) zu verstehen.
Voraussetzung ist, dass eine
gemeinsame Wärmeversorgungsanlage
(für Raumheizung und/oder Warmwasser) für ein Gebäude (eine wirt-
schaftliche Einheit) besteht. Aber nicht nur eine gemeinsame Wärmever-
sorgungsanlage (= Zentralheizung und/oder zentrale Warmwasseraufbe-
reitung) im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit), sondern auch eine
Versorgung des Gebäudes oder der wirtschaftlichen Einheit mit
Fernwär-
me
fällt unter das Heizkostenabrechnungsgesetz.
Wirtschaftliche Einheit meint die Fälle, wo mehrere Gebäude auf einem
Grundstück oder mehreren Grundstücken liegen und aus einer gemein-
samen Wärmeversorgungsanlage versorgt werden. Sie bilden dann nicht
nur hinsichtlich der Versorgung, sondern auch hinsichtlich der Abrech-
nung eine Einheit.
Wärmeabgeber
ist bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen im
Gebäude oder in der wirtschaftlichen Einheit in der Regel der Vermieter
gegenüber seinen Mietern bzw die Wohnungseigentümergemeinschaft
gegenüber den Wohnungseigentümern.
Wärmeabgeber in den Fällen der Versorgung mit Fernwärme ist regelmä-
ßig das Fernwärmeunternehmen (Einzellieferungsverträge mit den Mie-
tern oder Wohnungseigentümern); nur wenn der Vermieter (oder die Woh-
nungseigentümergemeinschaft) die gelieferte Wärme übernimmt (nur er/
sie ist Partner des Liefervertrages mit dem Fernwärmeunternehmen) und