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HEIZKOSTENABRECHNUNG

Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen – dieses einfache Prinzip

steht hinter dem

Heizkostenabrechnungsgesetz

(HeizKG).

Die Energie-

kosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage

anfallen, sollen zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die ein-

zelnen

Wärmeabnehmer

(Mieter in Miethäusern, Wohnungseigentümer,

etc., ...) aufgeteilt werden. Ziel des Gesetzes ist es, mit dieser Aufteilung

einen Anreiz zur sparsameren Energieverwendung zu schaffen.

Das

HeizKG

gilt in gleicher Weise für Miet- wie für Eigentumswohnanla-

gen, bzw. generell

für alle Gebäude mit mindestens vier „Nutzungs-

objekten“.

Unter Nutzungsobjekten sind neben den Wohnungen und

Geschäftsräumlichkeiten zum Beispiel auch – beheizte – Gemeinschafts-

räume (z. B. Hobby-, Kinderspielraum, Sauna ...) zu verstehen.

Voraussetzung ist, dass eine

gemeinsame Wärmeversorgungsanlage

(für Raumheizung und/oder Warmwasser) für ein Gebäude (eine wirt-

schaftliche Einheit) besteht. Aber nicht nur eine gemeinsame Wärmever-

sorgungsanlage (= Zentralheizung und/oder zentrale Warmwasseraufbe-

reitung) im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit), sondern auch eine

Versorgung des Gebäudes oder der wirtschaftlichen Einheit mit

Fernwär-

me

fällt unter das Heizkostenabrechnungsgesetz.

Wirtschaftliche Einheit meint die Fälle, wo mehrere Gebäude auf einem

Grundstück oder mehreren Grundstücken liegen und aus einer gemein-

samen Wärmeversorgungsanlage versorgt werden. Sie bilden dann nicht

nur hinsichtlich der Versorgung, sondern auch hinsichtlich der Abrech-

nung eine Einheit.

Wärmeabgeber

ist bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen im

Gebäude oder in der wirtschaftlichen Einheit in der Regel der Vermieter

gegenüber seinen Mietern bzw die Wohnungseigentümergemeinschaft

gegenüber den Wohnungseigentümern.

Wärmeabgeber in den Fällen der Versorgung mit Fernwärme ist regelmä-

ßig das Fernwärmeunternehmen (Einzellieferungsverträge mit den Mie-

tern oder Wohnungseigentümern); nur wenn der Vermieter (oder die Woh-

nungseigentümergemeinschaft) die gelieferte Wärme übernimmt (nur er/

sie ist Partner des Liefervertrages mit dem Fernwärmeunternehmen) und