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Belegeinsicht

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Die Einsichtgewährung in die Belege muss nicht im Hause stattfin-

den.

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5 Ob 98/92: Der Vermieter hat dem Mieter Einsicht in die Belege zu

geben. Der Mieter hat auf Verlangen einen angemessenen Kostenvor-

schuss für die Belegkopien zu leisten. Er darf Abrechnungen und Be-

läge vom Auflageort nicht entfernen.

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5 Ob 106/99w: Der Vermieter kann im Fall der Jahrespauschalverrech-

nung von Betriebskosten seiner Pflicht, dem Mieter Einsicht in die Be-

lege zu gewähren, auch dadurch nachkommen, dass er ihn die auf

Datenträgern archivierten Urkunden einsehen lässt und/oder sie ihm,

wenn gewünscht, ausdruckt bzw auf andere Weise kopiert.

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5 Ob 149/99:

Verweigert der Vermieter trotz ansonsten ordnungs-

gemäßer Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung die Erfüllung

der Nebenverpflichtung, Abschriften anfertigen zu lassen, hat er

die Abrechnungspflicht nicht vollständig erfüllt.

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5 Ob 114/95 Das Recht des Mieters, auf seine Kosten Ablichtungen

von Abrechnungen oder Belegen herstellen zu lassen, stellt einen es-

senziellen Bestandteil der Abrechnungspflicht des Vermieters dar und

wird daher vom Auftrag auf Legung der Abrechnung und Gewährung

von Einsicht in die Belege umfasst. Die Ordnungsstrafe ist auch dann

zu verhängen, wenn zwar Einsicht gewährt, die Anfertigung von Kopi-

en aber verweigert wird.

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Werden Belege betreffend die eine oder andere Betriebskostenposition

nicht vorgelegt, so werden diese gegenüber dem Mieter nicht fällig.

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5 Ob 149/99v: Ein Recht des Mieters zur Mitnahme von Originalbe-

legen zwecks Herstellung von Kopien in einer Kopieranstalt besteht

nicht. Der Mieter muss im zeitlichen Zusammenhang um Herstellung

von Kopien ersuchen. Wird daher ein solches Begehren aus Anlass

der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Ab-

rechnungsverpflichtung erfüllt.

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5 Ob 281/99f:

Der zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls noch

gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung der Kopien der Be-

triebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen

sechs Monaten nach gehöriger Auflage verlangt. Im Falle einer

frühzeitigen Auflage der Abrechnung (hier: im Jänner und Februar

des Folgejahres) bleibt dem Mieter bis Jahresende (bis zum Ab-

lauf des neuen Verrechnungszeitraums) Zeit, seinen Anspruch auf

Ausfolgung von Kopien geltend zu machen; für weiter zurücklie-

gende Zeiträume ist der Anspruch erloschen

(5 Ob 324/99d); diese