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Belegeinsicht
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Die Einsichtgewährung in die Belege muss nicht im Hause stattfin-
den.
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5 Ob 98/92: Der Vermieter hat dem Mieter Einsicht in die Belege zu
geben. Der Mieter hat auf Verlangen einen angemessenen Kostenvor-
schuss für die Belegkopien zu leisten. Er darf Abrechnungen und Be-
läge vom Auflageort nicht entfernen.
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5 Ob 106/99w: Der Vermieter kann im Fall der Jahrespauschalverrech-
nung von Betriebskosten seiner Pflicht, dem Mieter Einsicht in die Be-
lege zu gewähren, auch dadurch nachkommen, dass er ihn die auf
Datenträgern archivierten Urkunden einsehen lässt und/oder sie ihm,
wenn gewünscht, ausdruckt bzw auf andere Weise kopiert.
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5 Ob 149/99:
Verweigert der Vermieter trotz ansonsten ordnungs-
gemäßer Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung die Erfüllung
der Nebenverpflichtung, Abschriften anfertigen zu lassen, hat er
die Abrechnungspflicht nicht vollständig erfüllt.
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5 Ob 114/95 Das Recht des Mieters, auf seine Kosten Ablichtungen
von Abrechnungen oder Belegen herstellen zu lassen, stellt einen es-
senziellen Bestandteil der Abrechnungspflicht des Vermieters dar und
wird daher vom Auftrag auf Legung der Abrechnung und Gewährung
von Einsicht in die Belege umfasst. Die Ordnungsstrafe ist auch dann
zu verhängen, wenn zwar Einsicht gewährt, die Anfertigung von Kopi-
en aber verweigert wird.
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Werden Belege betreffend die eine oder andere Betriebskostenposition
nicht vorgelegt, so werden diese gegenüber dem Mieter nicht fällig.
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5 Ob 149/99v: Ein Recht des Mieters zur Mitnahme von Originalbe-
legen zwecks Herstellung von Kopien in einer Kopieranstalt besteht
nicht. Der Mieter muss im zeitlichen Zusammenhang um Herstellung
von Kopien ersuchen. Wird daher ein solches Begehren aus Anlass
der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Ab-
rechnungsverpflichtung erfüllt.
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5 Ob 281/99f:
Der zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls noch
gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung der Kopien der Be-
triebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen
sechs Monaten nach gehöriger Auflage verlangt. Im Falle einer
frühzeitigen Auflage der Abrechnung (hier: im Jänner und Februar
des Folgejahres) bleibt dem Mieter bis Jahresende (bis zum Ab-
lauf des neuen Verrechnungszeitraums) Zeit, seinen Anspruch auf
Ausfolgung von Kopien geltend zu machen; für weiter zurücklie-
gende Zeiträume ist der Anspruch erloschen
(5 Ob 324/99d); diese