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daraus ergebenden Betriebskostennachforderungen nicht einge-
treten.
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5 Ob 75/87:
Ist die Abrechnung in ihrer formalen Aufgliederung
und inhaltlichen Aussagekraft nicht ausreichend, wird die Fällig-
keit der Nachzahlungsforderungen nicht ausgelöst.
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5 Ob 101/91: Unter „Geltendmachung“ von Bewirtschaftungskosten
ist die Bekanntgabe und der Nachweis zu verstehen, im Falle der Pau-
schalvorschreibung also dadurch, dass der Vermieter bis zum 30. 6.
für das vorausgegangene Kalenderjahr eine umfassende Abrechnung
beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus
auflegt und den Mietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege
gewährt.
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5 Ob 43/91, 5 Ob 24/85: Schuldner bzw Gläubiger des sich aus der
im Falle der Pauschalvorschreibung vom Vermieter zu erstellenden
Abrechnung ergebenden Fehlbetrages bzw Überschusses sind die
Personen, die zu dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin
Mieter dieser Mietgegenstände sind. Der sich aus der Betriebskosten-
Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist Betriebskostenanteil am
Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des
Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin, und
daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt
Hauptmieter des Mietgegenstands sind.
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5 Ob 131/99x, 5 Ob 149/05f: Betriebskosten werden nicht erst dann
gegenüber den Mietern fällig, wenn sie vom Vermieter bezahlt wurden,
sondern bereits dann, wenn sie dem Vermieter in Rechnung gestellt
wurden. Der Vermieter muss die Betriebskosten aber auch tatsächlich
bezahlt haben, um sie in die Abrechnung aufnehmen zu können.
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Ein im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung resultierender Rück-
forderungsanspruch der Mieter kann grundsätzlich erst mit der Ab-
rechnung (bzw nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächs-
ten Zinstermin) entstehen.
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3 Ob 249/04 w: Die Abrechnung und die Rückzahlung eines Betriebs-
kostenüberschusses an den/die Mieter hat bei einem Vermieterwech-
sel der zu erbringen, der in diesem Zeitpunkt Vermieter ist, und nicht
der vormalige Vermieter.
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5 Ob 196/97b, 5 Ob 418/97z: Ein Antrag auf Überprüfung einer Be-
triebskostenabrechnung für noch nicht abgerechnete Perioden ist
im
Fall eines Eigentümerwechsels
gegen den neuen Eigentümer, der
sie zu legen hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer, in
deren Eigentümerschaft die Abrechnungsperiode fällt.