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daraus ergebenden Betriebskostennachforderungen nicht einge-

treten.

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5 Ob 75/87:

Ist die Abrechnung in ihrer formalen Aufgliederung

und inhaltlichen Aussagekraft nicht ausreichend, wird die Fällig-

keit der Nachzahlungsforderungen nicht ausgelöst.

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5 Ob 101/91: Unter „Geltendmachung“ von Bewirtschaftungskosten

ist die Bekanntgabe und der Nachweis zu verstehen, im Falle der Pau-

schalvorschreibung also dadurch, dass der Vermieter bis zum 30. 6.

für das vorausgegangene Kalenderjahr eine umfassende Abrechnung

beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus

auflegt und den Mietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege

gewährt.

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5 Ob 43/91, 5 Ob 24/85: Schuldner bzw Gläubiger des sich aus der

im Falle der Pauschalvorschreibung vom Vermieter zu erstellenden

Abrechnung ergebenden Fehlbetrages bzw Überschusses sind die

Personen, die zu dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin

Mieter dieser Mietgegenstände sind. Der sich aus der Betriebskosten-

Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist Betriebskostenanteil am

Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des

Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin, und

daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt

Hauptmieter des Mietgegenstands sind.

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5 Ob 131/99x, 5 Ob 149/05f: Betriebskosten werden nicht erst dann

gegenüber den Mietern fällig, wenn sie vom Vermieter bezahlt wurden,

sondern bereits dann, wenn sie dem Vermieter in Rechnung gestellt

wurden. Der Vermieter muss die Betriebskosten aber auch tatsächlich

bezahlt haben, um sie in die Abrechnung aufnehmen zu können.

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Ein im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung resultierender Rück-

forderungsanspruch der Mieter kann grundsätzlich erst mit der Ab-

rechnung (bzw nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächs-

ten Zinstermin) entstehen.

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3 Ob 249/04 w: Die Abrechnung und die Rückzahlung eines Betriebs-

kostenüberschusses an den/die Mieter hat bei einem Vermieterwech-

sel der zu erbringen, der in diesem Zeitpunkt Vermieter ist, und nicht

der vormalige Vermieter.

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5 Ob 196/97b, 5 Ob 418/97z: Ein Antrag auf Überprüfung einer Be-

triebskostenabrechnung für noch nicht abgerechnete Perioden ist

im

Fall eines Eigentümerwechsels

gegen den neuen Eigentümer, der

sie zu legen hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer, in

deren Eigentümerschaft die Abrechnungsperiode fällt.