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AK

-Infoservice

trag während des Jahres einseitig noch einmal anzuheben.

Einen

Fehlbetrag zu Lasten der Mieter kann der Hauseigentümer erst nach

der Abrechnung zum dann folgenden übernächsten Zinstermin von

Hauptmietern begehren.

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6 Ob 579/92: Die nach § 21 Abs 3 MRG dem Mieter vorgeschriebe-

nen

Pauschalraten für Betriebskosten sind gesetzlich festgelegte

selbständige Mietzinsbestandteile, deren Höhe von den tatsächli-

chen Kosten im Vorschreibungsjahr unabhängig ist.

Damit werden

sie als solche – ohne Rücksicht auf eine spätere oder ausständige

Abrechnung – geschuldet.

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MietSlg 55.740, 55.317: Bei Betriebskosten-Pauschalraten, die ge-

mäß § 21 Abs 3 MRG vorgeschrieben werden, handelt es sich nicht

um die (echte) Akontierung auflaufender Betriebskosten, sondern um

selbständige gesetzliche Mietzinsbestandteile, die als solche – ohne

Rücksicht auf die spätere Abrechnung – geschuldet werden, solange

die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalver-

rechnung erfüllt sind.

Was sind Betriebskosten?

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6 Ob 146/00i, 5 Ob 195/01i: Wasserversorgungskosten zählen jeden-

falls und unabhängig davon, wie viel Wasser die einzelnen Mieter kon-

kret verbrauchen, zu den Betriebskosten; wer die Kosten, die nach §

21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder

verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung;

daher gehört auch ein

durch einen Rohrbruch bewirkter Wasser-

mehrverbrauch

zur Wasserversorgung eines Hauses.

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5 Ob 206/00f: Bei tierischen Schädlingen, etwa bei der Bekämpfung

von Ratten, werden als Betriebskosten nur die unmittelbar der

Ratten-

vertilgung

dienenden Auslagen als Betriebskosten angesehen.

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5 Ob 57/84: Kosten der Rattenbekämpfung, soweit sie unmittelbar der

Rattenvertilgung dienlich sind, zB die Aufwendungen für das Auslegen

von Ködern.

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5 Ob 202/02w: Unter dem Begriff der Unratabfuhr ist in erster Linie die

regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im

Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonsti-

ge Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens,

des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Zwar sind Ge-

rümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll nicht

ohne weiteres unter den Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die

Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen