

46
AK
-Infoservice
trag während des Jahres einseitig noch einmal anzuheben.
Einen
Fehlbetrag zu Lasten der Mieter kann der Hauseigentümer erst nach
der Abrechnung zum dann folgenden übernächsten Zinstermin von
Hauptmietern begehren.
Q
Q
6 Ob 579/92: Die nach § 21 Abs 3 MRG dem Mieter vorgeschriebe-
nen
Pauschalraten für Betriebskosten sind gesetzlich festgelegte
selbständige Mietzinsbestandteile, deren Höhe von den tatsächli-
chen Kosten im Vorschreibungsjahr unabhängig ist.
Damit werden
sie als solche – ohne Rücksicht auf eine spätere oder ausständige
Abrechnung – geschuldet.
Q
Q
MietSlg 55.740, 55.317: Bei Betriebskosten-Pauschalraten, die ge-
mäß § 21 Abs 3 MRG vorgeschrieben werden, handelt es sich nicht
um die (echte) Akontierung auflaufender Betriebskosten, sondern um
selbständige gesetzliche Mietzinsbestandteile, die als solche – ohne
Rücksicht auf die spätere Abrechnung – geschuldet werden, solange
die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalver-
rechnung erfüllt sind.
Was sind Betriebskosten?
Q
Q
6 Ob 146/00i, 5 Ob 195/01i: Wasserversorgungskosten zählen jeden-
falls und unabhängig davon, wie viel Wasser die einzelnen Mieter kon-
kret verbrauchen, zu den Betriebskosten; wer die Kosten, die nach §
21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder
verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung;
daher gehört auch ein
durch einen Rohrbruch bewirkter Wasser-
mehrverbrauch
zur Wasserversorgung eines Hauses.
Q
Q
5 Ob 206/00f: Bei tierischen Schädlingen, etwa bei der Bekämpfung
von Ratten, werden als Betriebskosten nur die unmittelbar der
Ratten-
vertilgung
dienenden Auslagen als Betriebskosten angesehen.
Q
Q
5 Ob 57/84: Kosten der Rattenbekämpfung, soweit sie unmittelbar der
Rattenvertilgung dienlich sind, zB die Aufwendungen für das Auslegen
von Ködern.
Q
Q
5 Ob 202/02w: Unter dem Begriff der Unratabfuhr ist in erster Linie die
regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im
Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt, zu verstehen. Aber auch sonsti-
ge Ablagerungen, die im Lauf der Zeit durch Reinigung des Bodens,
des Hofes oder des Kellers entstehen, zählen dazu. Zwar sind Ge-
rümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt oder Sperrmüll nicht
ohne weiteres unter den Begriff des Unrats zu subsumieren, weil die
Kosten der Entfernung solcher Gegenstände grundsätzlich diejenigen