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liegen und nur dann, wenn die verrechnete Leistung bei Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt überhaupt notwendig war.
10. Guthabensaldo:
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Aufgrund überhöhter Vorschreibungen in der Abrechnungsperiode gibt
es einige Fälle, in denen Jahresabrechnungen nicht unbeträchtliche
Guthaben zugunsten der Mieter ausweisen. Diese Beträge sind zum
übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung an die Mieter
zurückzubezahlen, die zu diesem Zeitpunkt Mieter sind. Die Rückzah-
lung der Guthaben wird jedoch selten durchgeführt.
Beispiel:
Bei einer BK-Abrechnung des Jahres 2013, die in ei-
nem Wiener Zinshaus im Juni 2014 gelegt wurde, heißt es:
„Das Guthaben (€ 6.321,88) wird auf das nächste Jahr vor-
getragen.“ Nach dem Gesetz müsste das Guthaben am
5. 8. 2014 an die Mieter anteilig rückgezahlt werden. Durch die ge-
setzwidrige Vorgangsweise (Übertrag auf das nächste Jahr) können
sich Vermieter oder Verwalter an den Zinsen bereichern. Es besteht
auch die Gefahr, dass im nächsten Jahr auf den Vortrag des Gutha-
bens vergessen wird.
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Vor allem Mieter mit befristeten Verträgen, die im Jahr der Rechnungs-
legung auslaufen, sollten Guthaben jedenfalls urgieren bzw sich ihr
anteiliges Guthaben von der übernächsten Mietvorschreibung nach
Legung der Abrechnung einfach abziehen.
11. Betriebskostenschlüssel:
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Es ist für Mieter schwierig, die Richtigkeit ihres Betriebskostenschlüs-
sels festzustellen. Oft stimmen die Angaben über die Nutzfläche der
Wohnung und/oder den Betriebskostenschlüssel im Mietvertrag oder
in der monatlichen Mietzinsvorschreibung nicht. Es gibt auch Fälle,
in denen die Summe der vom Hauseigentümer/Verwalter angewende-
ten Betriebskostenschlüssel aller Mieter weit mehr als 100% ergaben.
Man sollte daher im Zweifel eine Überprüfung von Wohnnutzfläche
und Betriebskostenschlüssel bei der Schlichtungsstelle erwirken.
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Jedenfalls sollte man darauf achten, dass nach einem Dachbodenaus-
bau – das bedeutet ja eine Vergrößerung der gesamten Nutzfläche al-
ler Mietgegenstände des Hauses – der eigene Betriebskostenschlüs-