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anderen Mietgegenständen erhöhter Wasserverbrauch erfolgte. Unter

der Voraussetzung des tatsächlich andauernden unverhältnismäßigen

Mehrverbrauches an Wasser hat aber der diesen Mehrverbrauch verur-

sachende Mieter denselben alleine zu tragen, so dass in diesen Fällen

der Grundsatz der Aufteilung der Betriebskosten nach der jeweiligen

Nutzfläche der Mietgegenstände durchbrochen wird. Praktischerwei-

se wird aufgrund solcher Entscheidungen für den Gewerbebetrieb ein

eigener Wasserzähler installiert.

2. Rauchfangkehrung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung,

Kanalräumung:

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Die Beträge, die für die Behebung von Kaminschäden aufgewendet

werden, wie etwa die Kosten des Kaminschleifens, sind keine Be-

triebskosten

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Die Kosten der Entrümpelung der Sachen, die dem Vermieter oder

bestimmten einzelnen Mietern zurechenbar sind, z. B. die Kosten des

Abtransportes von Bauschutt, der anfiel, als der Dachboden ausge-

baut wurde, dürfen nicht über die Betriebskosten verrechnet werden.

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Eine Kanalreparatur darf nicht als Betriebskosten verrechnet werden.

3. Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses:

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Die Kosten der Reparatur schadhafter Lichtleitungen sind keine Be-

triebskosten.

4. Versicherungen:

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Unangemessene Höhe der Versicherung: Unter „angemessener“ Versi-

cherung versteht die Rechtsprechung eine Versicherung zum Neubau-

wert. Dass in relativ vielen Fällen eine Überversicherung festgestellt

wird, hängt vielleicht auch damit zusammen, dass manche Hausver-

waltungen für den Abschluss von Gebäudeversicherungen von den

Versicherungsanstalten Provisionen erhalten. Je höher die Versiche-

rungssumme, desto höher die Provision.

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Versicherungen mit Zustimmungserfordernis: Manchmal werden die

Prämien für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glas-

bruch, Sturm- und andere Schäden den Mietern als Betriebskosten

verrechnet, ohne dass die im Gesetz festgelegte Zustimmung der

Mehrheit der Hauptmieter vorliegt.

5. Auslagen für die Verwaltung (Verwaltungshonorar):

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Der Posten Verwaltungshonorar ist von den Mietern in der Summe der

Betriebskosten zu bezahlen, unabhängig davon ob die Verwaltung der