

AK
-Infoservice
39
anderen Mietgegenständen erhöhter Wasserverbrauch erfolgte. Unter
der Voraussetzung des tatsächlich andauernden unverhältnismäßigen
Mehrverbrauches an Wasser hat aber der diesen Mehrverbrauch verur-
sachende Mieter denselben alleine zu tragen, so dass in diesen Fällen
der Grundsatz der Aufteilung der Betriebskosten nach der jeweiligen
Nutzfläche der Mietgegenstände durchbrochen wird. Praktischerwei-
se wird aufgrund solcher Entscheidungen für den Gewerbebetrieb ein
eigener Wasserzähler installiert.
2. Rauchfangkehrung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung,
Kanalräumung:
Q
Q
Die Beträge, die für die Behebung von Kaminschäden aufgewendet
werden, wie etwa die Kosten des Kaminschleifens, sind keine Be-
triebskosten
Q
Q
Die Kosten der Entrümpelung der Sachen, die dem Vermieter oder
bestimmten einzelnen Mietern zurechenbar sind, z. B. die Kosten des
Abtransportes von Bauschutt, der anfiel, als der Dachboden ausge-
baut wurde, dürfen nicht über die Betriebskosten verrechnet werden.
Q
Q
Eine Kanalreparatur darf nicht als Betriebskosten verrechnet werden.
3. Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses:
Q
Q
Die Kosten der Reparatur schadhafter Lichtleitungen sind keine Be-
triebskosten.
4. Versicherungen:
Q
Q
Unangemessene Höhe der Versicherung: Unter „angemessener“ Versi-
cherung versteht die Rechtsprechung eine Versicherung zum Neubau-
wert. Dass in relativ vielen Fällen eine Überversicherung festgestellt
wird, hängt vielleicht auch damit zusammen, dass manche Hausver-
waltungen für den Abschluss von Gebäudeversicherungen von den
Versicherungsanstalten Provisionen erhalten. Je höher die Versiche-
rungssumme, desto höher die Provision.
Q
Q
Versicherungen mit Zustimmungserfordernis: Manchmal werden die
Prämien für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glas-
bruch, Sturm- und andere Schäden den Mietern als Betriebskosten
verrechnet, ohne dass die im Gesetz festgelegte Zustimmung der
Mehrheit der Hauptmieter vorliegt.
5. Auslagen für die Verwaltung (Verwaltungshonorar):
Q
Q
Der Posten Verwaltungshonorar ist von den Mietern in der Summe der
Betriebskosten zu bezahlen, unabhängig davon ob die Verwaltung der