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Ergebnis sie brachte; nicht der Nachweis einer gelegten Abrechnung,

sondern der Nachweis der Betriebskostenhöhe ist maßgeblich.

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Gemäß § 21 Abs 3 MRG ist zur Errechnung des in einem Kalenderjahr

zulässigen Pauschalbetrages

der tatsächliche Betriebskostenauf-

wand des Vorjahres zugrunde zu legen

und nicht etwa der im Vor-

jahr eingehobene Pauschalbetrag.

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Die Höhe der zulässigen Pauschalrate richtet sich nach den – allenfalls

um 10% erhöhten – Betriebskosten des vorangegangenen Kalender-

jahres.

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§ 21 Abs 3 MRG begrenzt bei einer Jahrespauschalabrechnung die

Anhebung des monatlichen Pauschalbetrages gegenüber den Be-

triebskosten des Vorjahres mit einem Betrag bis zu 10%, wobei Mieter

eine Überschreitung dieser 10%igen Grenze im Außerstreitverfahren

bekämpfen können.

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Bei der Berechnung des zu jedem Zinstermin gleich bleibenden Teil-

betrages iSd § 21 Abs 3 MRG, der zur Deckung der im Lauf eines Ka-

lenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abga-

ben dient, kann der Umstand, dass die Betriebskosten allenfalls nicht

unmittelbar nach Ende eines Kalenderjahres abgerechnet werden und

daher in der Folge

die für das Vorjahr zur Vorschreibung gelangte

Pauschalrate zunächst weiter beibehalten

wird, nicht durch Vor-

schreibung höherer als im Gesetz vorgesehener Pauschalkosten aus-

geglichen werden.

Der Vermieter kann aber

(wenn er zB die Abrech-

nung über die Betriebskosten des Vorjahres imApril erstellt)

das richtig

berechnete monatliche Betriebskostenpauschale

(zB erst ab Mai)

zur Vorschreibung bringen. Zusätzlich kann er – für den Mieter al-

lerdings klar erkennbar – die Differenz zwischen dem vorjährigen,

alten

(zB noch bis April vorgeschriebenen)

Betriebskostenpauschale

und der nach der Abrechnung über die Betriebskosten des Vor-

jahres errechneten neuen Pauschalrate als solche vorschreiben,

muss dies jedoch genau bezeichnen

(zB „Nachforderung aus dem

monatlichen Betriebskostenpauschale für Jänner bis April“)

.

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5 Ob 43/91: Die Vorschreibung von Pauschalraten ist unzulässig, wenn

keine Belege über Betriebskosten des Vorjahres vorhanden sind.

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Unbeachtlich bleibt bei der Pauschalverrechnung, ob der angehobe-

ne monatliche Pauschalbetrag durch die tatsächlich auflaufenden Be-

triebskosten während eines Jahres überschritten wird.

Sollte der Ver-

mieter feststellen, dass das erhöhte Betriebskostenpauschale für

die laufenden Betriebskostenausgaben nicht ausreicht, besteht

für ihn keinesfalls die Möglichkeit, den angehobenen Pauschalbe-