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Die Entscheidung
Das Verfahren ist ein Feststellungsverfahren, d. h. dass in der Entschei-
dung festgestellt wird, durch welche Vorschreibungen in der Betriebskos-
tenabrechnung der Vermieter das gesetzlich zulässige Zinsausmaß über-
schritten hat.
Ein Beispiel einer derartigen Entscheidung:
„Gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 12 des Mietrechtsgesetzes wird in Anwen-
dung des § 21 MRG festgestellt, dass der Vermieter bei den Mietern des
Hauses X-Gasse 1 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch die in der
Betriebskostenabrechnung 2014 unter Betriebskosten erfolgten Anrech-
nung von
Verwaltungshonorar für 2014 (€ 5.000,– statt € 3.815,63) um € 1.184,27,
Rechnung Fa. xx Installateur um € 2.100,–,
Reparatur des Haustores um € 746,20,
Stempelmarken um € 74,–,
überschritten hat, somit um insgesamt € 4.104,47.“
Die Rechtskraft einer derartigen
Feststellungsentscheidung,
die dem
Antrag auch nur eines Mieters stattgibt, bezieht sich nunmehr auf alle
Mieter des Hauses. Diese Entscheidung wirkt somit für alle Mieter, selbst
für die, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben, obwohl sie verständigt
wurden.
Trotzdem ist allen Mietern zu raten, nicht nur untätig bis zur Entscheidung
zu warten, sondern sich am Verfahren zu beteiligen. Die Entscheidung
ist ja nur eine Feststellungsentscheidung, aus der noch nicht viel für die
Rückzahlung der den einzelnen Mietern zustehenden anteiligen Beträge
an den gesetzwidrig verrechneten Kosten gewonnen ist.
Die Rückzahlung der gesetzwidrig verrechneten Beträge
Zwar könnte sich jeder Mieter aus dem festgestellten Überschreitungs-
betrag und seinem Betriebskostenschlüssel – sofern er ihn weiß – seinen
Anteil ausrechnen und ihn von der nächsten Mietzahlung einfach abzie-
hen, würde aber jedenfalls keine Zinsen bekommen.
Besser ist es daher, wenn jeder Mieter sich am Verfahren beteiligt.
Wenn eine Verhandlung in einer Betriebskostenangelegenheit ausge-