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IV.Mietwohnungen mit Kaufoption
Bei objektgeförderten Mietwohnanlagen – außer bei Vorhaben des „Be-
sonderen Mietwohnbaues“, bei Baurechtsgründen und bei Vorhaben, bei
denen sich eine Gebietskörperschaft das Vergaberechtvertraglich gesi-
chert hat, ist vom Bauträger dem Mieter verbindlich die Option
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einzu-
räumen, dass er nach Ablauf von 10 Jahren ab Bezug die Wohnung kau-
fen kann. Der große Vorteil dieser Option ist, besser war bis zum ersten
Stabilitätsgesetz 2012
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, die umsatzsteuerbefreiende Wartefrist von 10
Jahren. Sie wurde nun auf 20 Jahre verlängert. Das heißt, wer nach 10
Jahren kauft, hat noch 10/20stel an Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Nützt der Mieter die Option nicht aus, bleibt das Mietverhältnis wie bis-
her. Häufig wird bereits beim Bezug der Wohnung nach dem späteren
Kaufpreis gefragt. Eine schlüssige Antwort ist erst nach Ablauf der War-
tefrist möglich. Der Grund dafür liegt am aktuellen Verkehrswert des
Grundanteiles. Erst zum tatsächlichen Verkaufsstichtag kann dieser er-
mittelt werden.
Bei der NHT wurden 2013 154 Wohnungen zum Kauf angeboten, ge-
kauft wurden 74 (48%). 2014 wurden 221 Wohnungen angeboten, ge-
kauft wurden 116 (52 %).
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Wohnbauförderungsrichtlinien Ausgabe 01.10.2013, Seite 17
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1. StabG. 2012, 22. Bundesgesetz/2012