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Seite 32 WISO

den mit Nachtstromzähler zu den übrigen Anbietern

nicht möglich wäre. Wird kein gesonderter Preis für

Nachtstrom angeboten wird, kann als Alternative der

gesamte Stromverbrauch über den einheitlichen Nor-

malpreis abgerechnet werden.

Bezogen auf die vier Angebote mit differenziertem

Preis für Tag- und Nachtstrom beträgt die Vergüns-

tigung des Arbeitspreises in der Nacht gegenüber

jenem am Tag bei einem Anbieter 0,7 Cent. Bei zwei

Anbietern ist die Differenz 1,94 Cent und bei ei-

nem 2,49 Cent. Bei zwei Anbietern ist der Preis für

Tagstrom höher als beim einheitlichen Arbeitspreis,

im Gegenzug wird aber keine Grundgebühr verrech-

net. Bei den beiden übrigen Produkten entspricht der

Preis für Tagstrom demArbeitspreis für Normalstrom.

Preisänderungen

In Hinblick auf Preisänderungen sind drei Arten von

Produkten zu unterscheiden: Produkte ohne Preisga-

rantie, Produkte mit Preisgarantie sowie Produkte mit

automatischen Preisanpassungen (sog. Float-Tarife).

Bei Produkten ohne Preisgarantie kann der Lieferant

eine Preisänderung vornehmen.

Dabei sind jedoch die Informationspflichten gemäß §

80 Abs. 2 ElWOG einzuhalten, wonach bei Änderung

der vertraglich vereinbarten Entgelte der Kunde in

einem persönlich an den Kunden gerichteten Schrei-

ben informiert werden muss und das Recht des Wi-

derspruchs eingeräumt wird. Der Widerspruch hat in

der Regel allerdings die Vertragsauflösung zur Fol-

ge. Von den vorliegenden Produkten ist bei 33 keine

Preisgarantie angegeben.

Bei 31 Produkten wird eine Preisgarantie gegeben.

Davon dauert bei 14 Produkten die Preisgarantie bis

zu einem Jahr. 13 weitere garantieren sie bis zu zwei

Jahre. Bei drei Produkt ist keine Preisänderung bis

bis zu zwei Jahren garantiert. Darüber hinaus gibt es

noch acht Produkte, bei denen eine mit automatische

Preisanpassung vereinbart wird. Die Preisänderung

erfolgt monatlich, nur bei einem Produkt ist eine

quartalsweise Abänderung vorgesehen. Da diese

regelmäßigen Preisänderungen in den allgemeinen

Geschäftsbedingungen verankert ist, bedarf die Ta-

rifänderung keiner schriftlichen Ankündigung gemäß

§ 80 Abs. 1 ElWOG.

Besonders wichtig ist in Hinblick auf die automati-

sche Preisanpassung der Blick auf die Parameter,

nach der die Preise angepasst werden. Zur Anwen-

dung kommen dabei die Bindung an den Österrei-

chischen Strompreisindex, der von der Österreichi-

schen Energieagentur erstellt wird, die Bindung an

die Indices der Leipziger Strombörse (EEX) oder den

durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlas-

tenergie, der von der E-Control quartalsweise ermit-

telt wird.

Kommunikation

Bei 31 Produkten werden die Rechnungen per Mail

übermittelt, wodurch Internet als Voraussetzung an-

gegeben ist.

cc Bruno Schalch