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den mit Nachtstromzähler zu den übrigen Anbietern
nicht möglich wäre. Wird kein gesonderter Preis für
Nachtstrom angeboten wird, kann als Alternative der
gesamte Stromverbrauch über den einheitlichen Nor-
malpreis abgerechnet werden.
Bezogen auf die vier Angebote mit differenziertem
Preis für Tag- und Nachtstrom beträgt die Vergüns-
tigung des Arbeitspreises in der Nacht gegenüber
jenem am Tag bei einem Anbieter 0,7 Cent. Bei zwei
Anbietern ist die Differenz 1,94 Cent und bei ei-
nem 2,49 Cent. Bei zwei Anbietern ist der Preis für
Tagstrom höher als beim einheitlichen Arbeitspreis,
im Gegenzug wird aber keine Grundgebühr verrech-
net. Bei den beiden übrigen Produkten entspricht der
Preis für Tagstrom demArbeitspreis für Normalstrom.
Preisänderungen
In Hinblick auf Preisänderungen sind drei Arten von
Produkten zu unterscheiden: Produkte ohne Preisga-
rantie, Produkte mit Preisgarantie sowie Produkte mit
automatischen Preisanpassungen (sog. Float-Tarife).
Bei Produkten ohne Preisgarantie kann der Lieferant
eine Preisänderung vornehmen.
Dabei sind jedoch die Informationspflichten gemäß §
80 Abs. 2 ElWOG einzuhalten, wonach bei Änderung
der vertraglich vereinbarten Entgelte der Kunde in
einem persönlich an den Kunden gerichteten Schrei-
ben informiert werden muss und das Recht des Wi-
derspruchs eingeräumt wird. Der Widerspruch hat in
der Regel allerdings die Vertragsauflösung zur Fol-
ge. Von den vorliegenden Produkten ist bei 33 keine
Preisgarantie angegeben.
Bei 31 Produkten wird eine Preisgarantie gegeben.
Davon dauert bei 14 Produkten die Preisgarantie bis
zu einem Jahr. 13 weitere garantieren sie bis zu zwei
Jahre. Bei drei Produkt ist keine Preisänderung bis
bis zu zwei Jahren garantiert. Darüber hinaus gibt es
noch acht Produkte, bei denen eine mit automatische
Preisanpassung vereinbart wird. Die Preisänderung
erfolgt monatlich, nur bei einem Produkt ist eine
quartalsweise Abänderung vorgesehen. Da diese
regelmäßigen Preisänderungen in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen verankert ist, bedarf die Ta-
rifänderung keiner schriftlichen Ankündigung gemäß
§ 80 Abs. 1 ElWOG.
Besonders wichtig ist in Hinblick auf die automati-
sche Preisanpassung der Blick auf die Parameter,
nach der die Preise angepasst werden. Zur Anwen-
dung kommen dabei die Bindung an den Österrei-
chischen Strompreisindex, der von der Österreichi-
schen Energieagentur erstellt wird, die Bindung an
die Indices der Leipziger Strombörse (EEX) oder den
durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlas-
tenergie, der von der E-Control quartalsweise ermit-
telt wird.
Kommunikation
Bei 31 Produkten werden die Rechnungen per Mail
übermittelt, wodurch Internet als Voraussetzung an-
gegeben ist.
cc Bruno Schalch