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AK

-Infoservice

Eventuell im Handytarif vereinbarte Datenvolumen kannst du im Aus-

land meist nicht verbrauchen. Sei deshalb vorsichtig beim Lesen von

E-Mails oder dem Internetsurfen. Bedenke z. B., dass Kartendienste-

bzw. Navi-Apps teilweise auch über das Internet laufen können.

Internetsurfen oder Mails abrufen ist über einen kostenlosen Internet-

zugang via WLAN im Hotel oder in einem Internetcafé meist gratis.

Solche Internetzugänge gibt es übrigens oft auch in öffentlichen Bib-

liotheken.

Bei längeren Auslandaufenthalten:

Kaufe dir eine ausländische SIM-

Karte und telefoniere billiger. Aber Achtung: Du hast dann nicht nur

eine andere, ausländische Handynummer, manche Handys sind auch

durch eine sogenannte SIM-Lock gesperrt und können nicht mit SIM-

Karten von anderen Handyanbietern benutzt werden. Du kannst mit

deinem Mobilfunkbetreiber klären, ob du im Ausland die SIM-Karte

eines anderen Mobilfunkbetreibers verwenden kannst.

Nicht immer das Handy!

Benutze bei kostengünstigen Internetan-

schlüssen das Internet um billiger zu telefonieren.

Mit Tarifzonensperren der Mobilfunkbetreiber kannst du zum Beispiel das

Telefonieren nur auf Österreich beschränken.

e. Klärung von Streitigkeiten

Stimmt die Rechnung nicht? Bist du in die Roamingfalle getappt und

stehst vor einer sehr hohen Rechnung? Der Betreiber hat Fehler gemacht,

dich nicht genügend informiert und will dir jetzt nicht entgegenkommen?

Bei Unklarheiten lohnt es sich immer, die Rechnung genau unter die Lupe

zu nehmen: Wenn der Mobilfunkbetreiber zu viel verrechnet hat, muss die

Rechnung korrigiert werden. Stellt sich die Rechnung doch als korrekt he-

raus, hilft dir die Überprüfung jedenfalls dabei, künftig solche ungewollten

Kosten zu vermeiden!

Wenn dir die Rechnung also nicht korrekt erscheint, lege als erstes Ein-

spruch gegen die Rechnung ein: Schicke dazu einen eingeschriebenen

Brief mit Rückschein an den Mobilfunkbetreiber und teile mit, welcher

Abschnitt der Rechnung deiner Meinung nach nicht korrekt ist. Achtung,

für Einsprüche gilt eine dreimonatige Frist, achte auf den Hinweis auf der