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AK-

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Begriffe und Bestimmungen des

Berufsausbildungsgesetzes

Lehrverhältnis

Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Lehrlings

in die fachliche Ausbildung und Verwendung in einem Lehrbetrieb. Ein

Lehrverhältnis kann nur für die Erlernung von Tätigkeiten begründet wer-

den, die Gegenstand eines Lehrberufes entsprechend der Lehrberufsliste

sind. Hinsichtlich des Lehrverhältnisses gelten, sofern das Berufsaus-

bildungsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (vgl. z. B. die

vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses), die allgemeinen Vorschriften

des Arbeitsrechtes. Das Lehrverhältnis ist trotz seines besonderen Aus-

bildungszweckes als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar.

Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbil-

dung. Neben den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (Kinder- und

Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Allgemeines Sozialversicherungs-

gesetz, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Urlaubsgesetz

etc.) gelten hinsichtlich der Ausbildung das Berufsausbildungsgesetz so-

wie hinsichtlich der Berufsschulpflicht die einschlägigen Schulgesetze.

Für Lehrlinge mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft sind außerdem

die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Nur

wenn eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubte Beschäf-

tigung vorliegt, kommt ein rechtsgültiger Lehrvertrag zustande.

Der Lehrvertrag ist für die im betreffenden Lehrberuf festgesetzte Dauer

der Lehrzeit (zwischen zwei und vier Jahren) abzuschließen (befristeter

Arbeitsvertrag). Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf der Abschluss des

Lehrvertrages außerdem noch der Zustimmung des gesetzlichen Vertre-

ters/der gesetzlichen Vertreterin des Lehrlings. Der Lehrvertrag muss

schriftlich abgeschlossen werden (in der Praxis werden Lehrvertragsvor-

drucke verwendet) und ist gebührenfrei. Die Nichteinhaltung der Schrift-

form sowie der Bestimmungen, die den Inhalt des Lehrvertrages betref-

fen, bewirken jedoch keine Nichtigkeit des Lehrvertrages.