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AK-

Infoservice

auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,

auf Teilnahme an einzelnen Punkten von Lehrerkonferenzen;

auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des

Lehrplanes,

auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel.

Die Mitbestimmungsrechte der SchülervertreterInnen beinhalten das Recht

auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln, wie

Versetzung eines Schülers/einer Schülerin in einen anderen Lehrgang,

auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines

Schülers/einer Schülerin,

auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

Die Mitgestaltung umfasst gemeinsam wahrzunehmende Aufgaben, die

der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler

nach demokratischen Grundsätzen dienen.

Wahl der SchülervertreterInnen

Die SchülervertreterInnen sind von den SchülerInnen in gleicher, unmittel-

barer,geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Für die Funktion des

Klassensprechers/der Klassensprecherin (des Jahrgangssprechers/der

Jahrgangssprecherin) sind alle SchülerInnen einer Klasse (eines Jahrgangs)

wahlberechtigt beziehungsweise wählbar, ebenso für die Funktion des

Tagessprechers/der Tagessprecherin jede/r SchülerIn des betreffenden

Schultages. Für die Funktion zum/zur SchulsprecherIn sind alle Schüler-

Innen der betreffenden Schule wählbar. Wahlberechtigt sind – mit Aus-

nahme an den ganzjährigen Berufsschulen – ebenfalls alle SchülerInnen

der betreffenden Schule. An ganzjährigen Berufsschulen wählen die Tages-

sprecherInnen den/die SchulsprecherIn. Bei allen Wahlvorgängen sind

gleichzeitig die StellvertreterInnen mitzuwählen, bei Schulen mit Schul-

gemeinschaftsausschuss (SGA) sind gleichzeitig mit der Wahl Schulspre-

chers/der Schulsprecherin und seiner/ihrer beiden StellvertreterInnen drei

StellvertreterInnen für den SGA zu wählen.

Jeder/Jede der Wahlberechtigten hat das Recht, bis spätestens drei

Schultage vor den Wahlen KandidatInnen für die jeweilige Wahl zu nomi-

nieren, der Vorschlag bedarf der Annahme des Kandidaten/der Kandi-

datin. Die Wahl der SchülervertreterInnen hat innerhalb der ersten fünf