Previous Page  13 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 13 / 96 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice 11

MITREDEN  IN  DER SCHULE

Nach dem Schulunterrichtsgesetz hat der/die SchülerIn außer den sonst

gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner/

ihrer Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der

Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteili-

gen, ferner hat er/sie das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von

Vorschlägen und Stellungnahmen.

SchülervertreterInnen

SchülervertreterInnen sind

der/die KlassensprecherIn, der/die an Schulen mit Jahrgangseinteilung

als JahrgangssprecherIn zu bezeichnen ist,

der/die TagessprecherIn (an ganzjährigen Berufsschulen),

der/die AbteilungssprecherIn (für eine bestehende Fachabteilung) und

der/die SchulsprecherIn (zwei StellvertreterInnen).

Sie werden im Falle ihrer Verhinderung jeweils von ihren StellvertreterIn-

nen vertreten.

An ganzjährigen Berufsschulen wird der/die SchulsprecherIn durch den/die

jeweilige/n TagessprecherIn vertreten.

SchülervertreterInnen bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der

SchülervertreterInnen. Die Einberufung und der Vorsitz obliegt dem/der

SchulsprecherIn.

Den SchülervertreterInnen und den Mitgliedern der Landes- und der Bun-

desschülervertretungen ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des

Entgeltes (Lehrlingsentschädigung) zu gewähren.

Das Gleiche gilt für die in die Arbeitszeit fallende erforderliche Zeit zur

Teilnahme an Sitzungen der Landes- und Bundesschülervertretungen.

Die Mitwirkungsrechte der SchülervertreterInnen umfassen das Recht

auf Anhörung,

auf Information,