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AK-

Infoservice 13

Wochen eines Schuljahres stattzufinden, dabei sind die Wahlen durch den/

die SchulleiterIn spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben. An lehr-

gangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der KlassensprecherInnen und

deren StellvertreterInnen möglichst innerhalb der ersten Woche eines

Lehrganges und die Wahl der SchulsprecherInnen, deren StellvertreterIn-

nen und der StellvertreterInnen für den Schulgemeinschaftsausschuss

möglichst innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzu-

finden.

Den Vorsitz bei den Wahlen führt der/die SchulleiterIn oder ein/e von ihm/

ihr ernannte/r LehrerIn beziehungsweise bei den Wahlen in einzelnen

Klassen mehrere LehrerInnen. Bei der Wahl zum/zur KlassensprecherIn/

JahrgangssprecherIn/AbteilungssprecherIn oder TagessprecherIn sowie

deren StellvertreterInnen tragen die Wahlberechtigten den Namen der von

ihnen gewählten KandidatInnen in den Stimmzettel ein. Falls die Stimm-

zettel bereits Namen enthalten, vergeben die WählerInnen Wahlpunkte.

Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle ge-

reiht wurde.

Bei der Wahl des Schulsprechers/der Schulsprecherin werden in einem

SchulsprecherIn, zwei StellvertreterInnen und drei StellvertreterInnen für

den SGA gewählt. Die Wahlberechtigten reihen die KandidatInnen nach

diesen sechs Funktionen beziehungsweise vergeben Wahlpunkte.

SchulsprecherIn wird, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster

Stelle gereiht wurde.

Funktionsperiode

Die Funktion eines Schülervertreters/einer Schülervertreterin endet durch

Zeitablauf, das ist bis zur nächsten Wahl;

Ausscheiden aus dem Verband, für den er/sie gewählt wurde;

Rücktritt oder Abwahl.

Bei Ausscheiden eines Schülervertreters/einer Schülervertreterin (Klas-

sen-/JahrgangssprecherIn) aus seiner/ihrer Funktion sind unverzüglich

Neuwahlen durchzuführen. Abteilungs-, Tages- und SchulsprecherInnen

werden durch den/die StellvertreterIn ersetzt.