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AK-

Infoservice

BerufsschülerInnen, die mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt ha-

ben, können die Berufsschule bis zur letzten Klasse weiterbesuchen.

BerufsschülerInnen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungs-

verhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben

sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der

Schulbehörde die Berufsschule weiter zu besuchen oder (neu) zu einem

späteren Zeitpunkt wieder zu besuchen, um einen erfolgreichen Berufs-

schulabschluss zu erlangen. Im Rahmen dieses Schulbesuchs ist die

Wiederholung von Schulstufen nicht zulässig.

Die schulrechtlichen Vorschriften sehen für besondere Ausnahmefälle

Möglichkeiten vor, auf Antrag zur Gänze oder teilweise vom Berufsschul-

besuchbefreit zu werden. Sie regeln auch das Fernbleiben vom Unter-

richt aus bestimmten Gründen (z. B. Krankheit) für verhältnismäßig kurze

Zeiträume.

Bildungsziel der Berufsschule ist es:

in einem berufsbegleitenden fachlich, einschlägigen Unterricht die

grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln,

die betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen

die Allgemeinbildung zu erweitern,

interessierte SchülerInnen bei der Vorbereitung auf die Berufsreife-

prüfung zu fördern.

Berufsschulen werden geführt

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag

oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche,

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem zusammenhängenden,

in jeder Schulstufe mindestens acht Wochen dauernden Unterricht (in

Schulstufen, die einem halben Jahr der Lehrzeit entsprechen, dauert

der Lehrgang mindestens vier Wochen),

als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahres-

zeit zusammengezogenen Unterricht.

Berufsschulpflichtige sind vom/von der Lehrberechtigten bei der Leitung

der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des

Lehrverhältnisses an- bzw. abzumelden.