Previous Page  16 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 16 / 96 Next Page
Page Background

14

AK-

Infoservice

Auch die Abwahl Schülervertreters/einer Schülervertreterin ist möglich. Ein/

Eine SchülervertreterIn ist abgewählt, wenn es mehr als die Hälfte der

Wahlberechtigten beschließt.

Aufgaben des Schulgemeinschaftsausschusses

Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist ein Schulgemein-

schaftsausschuss (SGA) zu bilden. Dem SGA gehören der/die Schulleite-

rIn und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der SchülerInnen und der

Erziehungsberechtigtenan. An Berufsschulen gehören dem SGA Vertreter-

Innen der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungs-

berechtigten von 20% der SchülerInnen verlangen. Dieses Verlangen gilt

jeweils für ein Schuljahr. Die VertreterInnen der LehrerInnen sind von der

Schulkonferenz zu wählen. Die VertreterInnen der SchülerInnen sind der/

die SchulsprecherIn und seine/ihre zwei StellvertreterInnen. Weiters wer-

den drei StellvertreterInnen für den SGA gewählt. Die Erziehungsberech-

tigten wählen ihre VertreterInnen unter Leitung des Schulleiters/der

Schulleiterin aus ihrem Kreise; besteht jedoch an der Schule ein Eltern-

verein, so werden sie von diesem entsendet.

Dem SGA obliegt die Entscheidung unter anderem über mehrtägige

Schulveranstaltungen, die Hausordnung, die Erlassung schulautonomer

Lehrplanbestimmungen, schulautonome Schulzeitregelungen, die Erstel-

lung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern. Die

beratenden Aufgaben umfassen unter anderem insbesondere Fragen des

Unterrichts, der Erziehung und der Planung von Schulveranstaltungen,

wie Wandertagen, Exkursionen und Skikursen sowie die Durchführung

der Schulbahnberatung.

Wenn die Entscheidung über die Festlegung von Eröffnungs- und

Teilungszahlen in die Zuständigkeit der einzelnen Schule übertragen wurde,

wird diese Entscheidung im SGA getroffen.