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AK

-Infoservice

angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen

oder Ein-

willigungen zu erteilen.

Die Verwertungsgesellschaften können von den Einnahmen soziale und

kulturelle Einrichtungen schaffen. Verwertungsgesellschaften, die An-

sprüche auf Leerkassettenvergütung geltend machen, müssen solche

Einrichtungen schaffen und ihnen die Hälfte des aus der Leerkassetten-

vergütung zufließenden Gewinnes zur Verfügung stellen.

In Österreich bestehen zur Zeit acht Verwertungsgesellschaften. Nähere

Informationen zu Kontakt und Tätigkeiten finden sich auf deren Websi-

tes bzw auf der Website der

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesell-

schaften

, die in die Kommunikationsbehörde Austria, eine dem Bundes-

kanzleramt nachgeordnete Behörde eingegliedert ist.

7.4 Nutzung von Creative Commons

Der sehr umfassende und mit der Schaffung von Werken ohne weite-

ren Registrierungsvorgang greifende Schutz des Urheberrechts macht es

auch für Schöpfer, die einer weiten Verbreitung ihrer Werke aufgeschlos-

senen gegenüber stehen nicht einfach diese Werke der Öffentlichkeit zur

Verfügung zu stellen.

Die Organisation Creative Commons hat es sich daher zum Ziel gesetzt,

einfache Lizenzen

zu erarbeiten, die eine Nutzung durch andere Men-

schen ermöglichen, ohne dass ausdrücklich um Erlaubnis gefragt werden

muss.

Das Ergebnis sind verschiedene Lizenzformen, angepasst an die ver-

schiedenen nationalen Rechtsordnungen, die unter der Website http://

creativecommons.org abrufbar sind. Alle Varianten der CC-Lizenzen bau-

en dabei auf

einzelnen Nutzungsbeschränkungen

auf, die zusammen-

gesetzt die fertige Lizenz ergeben. Der Umfang der konkreten Lizenz kann

damit nach einer Auswahl von JA und NEIN – Fragen bestimmt werden.

Zum Beispiel bedeutet die Symbolfolge „

“ , also „by-nc-nd“ , dass

das damit zur Verfügung gestellte Werke unter Nennung des Namens des

Urhebers zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden darf. Eine

Bearbeitung ist ausgeschlossen.