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angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen
oder Ein-
willigungen zu erteilen.
Die Verwertungsgesellschaften können von den Einnahmen soziale und
kulturelle Einrichtungen schaffen. Verwertungsgesellschaften, die An-
sprüche auf Leerkassettenvergütung geltend machen, müssen solche
Einrichtungen schaffen und ihnen die Hälfte des aus der Leerkassetten-
vergütung zufließenden Gewinnes zur Verfügung stellen.
In Österreich bestehen zur Zeit acht Verwertungsgesellschaften. Nähere
Informationen zu Kontakt und Tätigkeiten finden sich auf deren Websi-
tes bzw auf der Website der
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesell-
schaften
, die in die Kommunikationsbehörde Austria, eine dem Bundes-
kanzleramt nachgeordnete Behörde eingegliedert ist.
7.4 Nutzung von Creative Commons
Der sehr umfassende und mit der Schaffung von Werken ohne weite-
ren Registrierungsvorgang greifende Schutz des Urheberrechts macht es
auch für Schöpfer, die einer weiten Verbreitung ihrer Werke aufgeschlos-
senen gegenüber stehen nicht einfach diese Werke der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen.
Die Organisation Creative Commons hat es sich daher zum Ziel gesetzt,
einfache Lizenzen
zu erarbeiten, die eine Nutzung durch andere Men-
schen ermöglichen, ohne dass ausdrücklich um Erlaubnis gefragt werden
muss.
Das Ergebnis sind verschiedene Lizenzformen, angepasst an die ver-
schiedenen nationalen Rechtsordnungen, die unter der Website http://
creativecommons.org abrufbar sind. Alle Varianten der CC-Lizenzen bau-
en dabei auf
einzelnen Nutzungsbeschränkungen
auf, die zusammen-
gesetzt die fertige Lizenz ergeben. Der Umfang der konkreten Lizenz kann
damit nach einer Auswahl von JA und NEIN – Fragen bestimmt werden.
Zum Beispiel bedeutet die Symbolfolge „
“ , also „by-nc-nd“ , dass
das damit zur Verfügung gestellte Werke unter Nennung des Namens des
Urhebers zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden darf. Eine
Bearbeitung ist ausgeschlossen.