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Umständen möglich, vor allem, wenn die Verwendung für die Verständ-
lichkeit eines Textes erforderlich ist.
7.2 Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechte
Um ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk außerhalb der sehr
engen freien Werknutzungen kreativ nutzen zu können, ist regelmäßig die
Einholung der Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Diese wird in
Form einer
Werknutzungsbewilligung
gegeben, die bestimmte Rechte
für eine oder mehrere Nutzungsarten, gerne beschränkt auf eine gewisse
Zeit oder bestimmte Länder einräumt. Werden unbeschränkte Nutzungs-
rechte übertragen, wird dies als Einräumung eines
Werknutzungsrechts
bezeichnet.
7.3 Welche Rolle spielen Verwertungsgesellschaften
Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, durch kollektive Verwer-
tung und Durchsetzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten bzw
Vergütungsansprüchen eine Erleichterung in der Durchsetzung der Rech-
te für die Urheber sowie eine konkrete Anlaufstelle für Verwerter (zB Plat-
tenlabel, Verlag), aber auch für Nutzer zu sein.
Wird zum Beispiel ein Lied von einem Musiker geschaffen und dieses
Stück von zahlreichen Radiosendern zu den verschiedensten Zeiten ge-
spielt, ist es dem Musiker nicht möglich, die vielfältigen Nutzungsmög-
lichkeiten seines Werkes zu verfolgen. Er kann nicht mit allen potentiel-
len Veranstaltern von Konzerten oder Radiosendern die Rechte für jedes
einzelne Musikstück verhandeln und die vereinbarungsgemäße Handha-
bung kontrollieren, dazu fehlen ihm die notwendigen Kontakte und die
finanziellen wie organisatorischen Möglichkeiten. Auf der anderen Seite
ist es für Veranstalter zB von Radiosendungen mühsam, für jedes einzel-
ne Musikstück individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Urhebern
zu schließen.
Alle Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, zum einen die
Rechte der Urheber wahrzunehmen, da der Urheber faktisch und bei ver-
wertungsgesellschaftspflichtigen Ansprüchen auch rechtlich zwingend
auf diese Form der Verwertung angewiesen ist, und zum anderen, die
ihnen anvertrauten Rechte auszuüben und
jedermann auf Verlangen zu