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Umständen möglich, vor allem, wenn die Verwendung für die Verständ-

lichkeit eines Textes erforderlich ist.

7.2 Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechte

Um ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk außerhalb der sehr

engen freien Werknutzungen kreativ nutzen zu können, ist regelmäßig die

Einholung der Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Diese wird in

Form einer

Werknutzungsbewilligung

gegeben, die bestimmte Rechte

für eine oder mehrere Nutzungsarten, gerne beschränkt auf eine gewisse

Zeit oder bestimmte Länder einräumt. Werden unbeschränkte Nutzungs-

rechte übertragen, wird dies als Einräumung eines

Werknutzungsrechts

bezeichnet.

7.3 Welche Rolle spielen Verwertungsgesellschaften

Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, durch kollektive Verwer-

tung und Durchsetzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten bzw

Vergütungsansprüchen eine Erleichterung in der Durchsetzung der Rech-

te für die Urheber sowie eine konkrete Anlaufstelle für Verwerter (zB Plat-

tenlabel, Verlag), aber auch für Nutzer zu sein.

Wird zum Beispiel ein Lied von einem Musiker geschaffen und dieses

Stück von zahlreichen Radiosendern zu den verschiedensten Zeiten ge-

spielt, ist es dem Musiker nicht möglich, die vielfältigen Nutzungsmög-

lichkeiten seines Werkes zu verfolgen. Er kann nicht mit allen potentiel-

len Veranstaltern von Konzerten oder Radiosendern die Rechte für jedes

einzelne Musikstück verhandeln und die vereinbarungsgemäße Handha-

bung kontrollieren, dazu fehlen ihm die notwendigen Kontakte und die

finanziellen wie organisatorischen Möglichkeiten. Auf der anderen Seite

ist es für Veranstalter zB von Radiosendungen mühsam, für jedes einzel-

ne Musikstück individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Urhebern

zu schließen.

Alle Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, zum einen die

Rechte der Urheber wahrzunehmen, da der Urheber faktisch und bei ver-

wertungsgesellschaftspflichtigen Ansprüchen auch rechtlich zwingend

auf diese Form der Verwertung angewiesen ist, und zum anderen, die

ihnen anvertrauten Rechte auszuüben und

jedermann auf Verlangen zu