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mung des Rechteinhabers zulässig, da nach herrschender Ansicht ein

Link als bloßer Verweis, das Urheberrecht überhaupt nicht tangiert.

Dieser Grundsatz gilt generell auch für

Framing

, also für das Einbauen

von Teilen oder von ganzen fremden Websites in der eigenen Website

als eine spezielle Form der Verlinkung. Die Grenzen der Zulässigkeit lie-

gen hier regelmäßig im Wettbewerbsrecht, wenn eine fremde Leistung so

übernommen wird, da es den Anschein hätte, sie wäre die Eigene. Dieser

Anschein kann insbesondere durch die Angabe eines Quellenhinweises

vermieden werden.

6.4 Haftung für Links und Disclaimer

Generell zu beachten ist, dass auch der Inhalt der Seite, auf die verlinkt

wird, rechtswidrig sein kann und der Linksetzer selbst haftbar werden

kann. Eine solche

Haftung

ist ausgeschlossen, wenn

der Linksetzer von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine

Kenntnis hat und

dem Linksetzer die Rechtswidrigkeit auch nicht hätte auffallen können

und

der Linksetzer den Link, sobald ihm die Rechtswidrigkeit bewusst

wird, unverzüglich entfernt.

Weiß der Linksetzer also über die Rechtwidrigkeit (Urheberrechtsverlet-

zung, Strafbarkeit etc) der verlinkten Seite Bescheid oder hätte ihm dies

auffallen müssen oder entfernt er den Link nicht umgehend, wenn ihm die

Rechtswidrigkeit mitgeteilt wird, trifft ihn die Haftung, als wäre er selbst

Betreiber der rechtswidrigen Seite. Dabei muss die Rechtswidrigkeit

„of-

fensichtlich“

sein; also ohne komplexen juristischen Überlegungen zu

erkennen sein.

Oft wird versucht eine Haftung für Links durch

„Disclaimer“

(Haftungs-

ausschlüsse) auszuschließen oder einzuschränken. Disclaimer sind For-

mulierungen, nach denen der Äußernde keine Haftung für die Rechtmä-

ßigkeit der Links übernimmt, indem pauschal eine Distanzierung von allen

fremden Informationen vorgenommen wird. Solche Disclaimer sind in Re-

gel nicht zielführend, da sie keine weitere als die gesetzliche Haftungsbe-

schränkung bieten können.