AK
-Infoservice
13
mung des Rechteinhabers zulässig, da nach herrschender Ansicht ein
Link als bloßer Verweis, das Urheberrecht überhaupt nicht tangiert.
Dieser Grundsatz gilt generell auch für
Framing
, also für das Einbauen
von Teilen oder von ganzen fremden Websites in der eigenen Website
als eine spezielle Form der Verlinkung. Die Grenzen der Zulässigkeit lie-
gen hier regelmäßig im Wettbewerbsrecht, wenn eine fremde Leistung so
übernommen wird, da es den Anschein hätte, sie wäre die Eigene. Dieser
Anschein kann insbesondere durch die Angabe eines Quellenhinweises
vermieden werden.
6.4 Haftung für Links und Disclaimer
Generell zu beachten ist, dass auch der Inhalt der Seite, auf die verlinkt
wird, rechtswidrig sein kann und der Linksetzer selbst haftbar werden
kann. Eine solche
Haftung
ist ausgeschlossen, wenn
■
■
der Linksetzer von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine
Kenntnis hat und
■
■
dem Linksetzer die Rechtswidrigkeit auch nicht hätte auffallen können
und
■
■
der Linksetzer den Link, sobald ihm die Rechtswidrigkeit bewusst
wird, unverzüglich entfernt.
Weiß der Linksetzer also über die Rechtwidrigkeit (Urheberrechtsverlet-
zung, Strafbarkeit etc) der verlinkten Seite Bescheid oder hätte ihm dies
auffallen müssen oder entfernt er den Link nicht umgehend, wenn ihm die
Rechtswidrigkeit mitgeteilt wird, trifft ihn die Haftung, als wäre er selbst
Betreiber der rechtswidrigen Seite. Dabei muss die Rechtswidrigkeit
„of-
fensichtlich“
sein; also ohne komplexen juristischen Überlegungen zu
erkennen sein.
Oft wird versucht eine Haftung für Links durch
„Disclaimer“
(Haftungs-
ausschlüsse) auszuschließen oder einzuschränken. Disclaimer sind For-
mulierungen, nach denen der Äußernde keine Haftung für die Rechtmä-
ßigkeit der Links übernimmt, indem pauschal eine Distanzierung von allen
fremden Informationen vorgenommen wird. Solche Disclaimer sind in Re-
gel nicht zielführend, da sie keine weitere als die gesetzliche Haftungsbe-
schränkung bieten können.