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-Infoservice
6.2 Websites und Medienrecht
Während die Verbreitung eigener Texte und selbst aufgenommener Bilder
urheberrechtskonform ist, können damit jedoch durch die Verwendung
von Fotografien Dritter oder durch Äußerungen über Dritte P
ersönlich-
keitsrechte
verletzt werden (siehe unten, Frage 15).
Werden Persönlichkeitsrechte auf einer Website verletzt, stehen damit
dem Verletzten grundsätzlich die Rechtsdurchsetzungen nach dem Me-
diengesetz, wie eine
Gegendarstellung
auf der Website, zu.
Da eine Website ein periodisches elektronisches Medium im Sinn des
Mediengesetzes ist, sind die einschlägigen gesetzlichen Verantwortlich-
keiten zu erfüllen. Dies umfasst bei einer privaten Website insbesondere
die
Offenlegungspflicht
. Diese ist je nachdem, ob es sich um eine mei-
nungsbeeinflussende Website („große Website“) oder um eine nicht mei-
nungsbeeinflussende Website („kleine Websites“) handelt, also Websites,
die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder
die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsge-
halt aufweisen, von unterschiedlichem Umfang.
Kleine Websites müssen nur den Namen oder die Firma, gegebenen-
falls den Unternehmensgegenstand, sowie den Wohnort oder den Sitz
des Medieninhabers angeben, während für große Websites neben diesen
Angaben noch umfassendere Informationen, die insbesondere für Unter-
nehmen wichtig sind, sowie die Bekanntgabe einer
Blattlinie
erforderlich
sind. Ab 1.7.2012 sind die Offenlegungspflichten für große Websites noch
verschärft worden. Nunmehr sind für sämtliche an einem Medieninhaber
(Website-Inhaber, Ersteller des Newsletters) direkt oder indirekt beteilig-
ten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Betei-
ligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind
allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber anzugeben sowie Treu-
handverhältnisse für jede Stufe offen zu legen; diese Verschärfung zielt
auf die Erhöhung von Transparenz von Mediengesellschaften ab und wird
Verbraucher in der Regel nicht treffen.
6.3 Links und Framing
Im Gegensatz zum Verwenden fremder Inhalte sind
Links
auf bereits auf
einer anderen Website zur Verfügung stehende Inhalte auch ohne Zustim-