AK
-Infoservice
9
Bei der Frage der Zulässigkeit einer Privatkopie aus dem Internet ist
zu unterscheiden, ob das urheberrechtlich geschützte Werk als
reiner
Download
bezogen oder ob auch ein
Upload
stattfindet.
Download
ist
der Vorgang, wenn von einem anderen Computer im Internet digitale In-
halte (Programme, Daten, Dokumente, Musik oder Videos) auf den eige-
nen Computer heruntergeladen werden. Beim Upload findet der gesamte
Vorgang genau in der entgegengesetzten Richtung statt; es werden Wer-
ke Dritten zur Verfügung gestellt.
Der Download ist grundsätzlich in den Grenzen der Privatkopie (keine
Software, keine ganzen Bücher, etc), zB bei One-Click-Hostern zulässig.
Durch den Einsatz von Tauschbörsen, wie insbesondere BitTorrent Cli-
ents, die oft automatisch die eigenen Downloads anderen Nutzern des
Netzwerks zur Verfügung stellen, wird jedoch regelmäßig ein Upload
durchgeführt. Diese Handlung ist jedoch nicht mehr von der Privilegie-
rung der Privatkopie gedeckt, womit die gemeinsame Ausführung von
Down- und Upload einen Verstoß gegen das Urheberrecht
darstellt.
4.3 Wer haftet und wie erfolgt die Rechtsdurchsetzung?
Verletzungen des Urheberrechts können zu hohen
Geldforderungen
füh-
ren und sind auch mit
Haftstrafen
(siehe dazu unten, Punkt 13) sank-
tioniert. Der in seinen Rechten verletzte Urheber hat unter Umständen
Anspruch auf wahlweise (doppeltes) angemessenes Entgelt oder Scha-
denersatz einschließlich Gewinnentgang. Neben Schadenersatzansprü-
chen kann auch die Unterlassung weiterer Verletzungen oder die Beseiti-
gung (dh Vernichtung) bestehender Kopien verlangt werden.
Haftbar für Schäden, die durch eine Urheberrechtsverletzung entstanden
sind, ist derjenige, der den Schaden schuldhaft verursacht hat. Es können
auch bereits Jugendliche ab ihrem
14. Lebensjahr
ersatzpflichtig
sein.
Bei jüngeren Jugendlichen oder Kindern haften die Obsorgeberechtigten
nur dann, wenn sie ihre
Aufsichtspflicht
verletzt haben. Dies kann aber
nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nur dann angenommen werden,
wenn der Jugendliche oder das Kind nicht beaufsichtigt wird, obwohl be-
kannt ist bzw sein musste, dass der Jugendliche oder das Kind Tausch-
börsen nutzt und Urheberrechtsverletzungen in Kauf nimmt; in einem
solchen Fall sind neben einer einschlägigen Aufklärung entsprechende
Präventionsmaßnahmen wie Passwortschutz, Downloadbegrenzung etc
zu treffen.