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-Infoservice

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Bei der Frage der Zulässigkeit einer Privatkopie aus dem Internet ist

zu unterscheiden, ob das urheberrechtlich geschützte Werk als

reiner

Download

bezogen oder ob auch ein

Upload

stattfindet.

Download

ist

der Vorgang, wenn von einem anderen Computer im Internet digitale In-

halte (Programme, Daten, Dokumente, Musik oder Videos) auf den eige-

nen Computer heruntergeladen werden. Beim Upload findet der gesamte

Vorgang genau in der entgegengesetzten Richtung statt; es werden Wer-

ke Dritten zur Verfügung gestellt.

Der Download ist grundsätzlich in den Grenzen der Privatkopie (keine

Software, keine ganzen Bücher, etc), zB bei One-Click-Hostern zulässig.

Durch den Einsatz von Tauschbörsen, wie insbesondere BitTorrent Cli-

ents, die oft automatisch die eigenen Downloads anderen Nutzern des

Netzwerks zur Verfügung stellen, wird jedoch regelmäßig ein Upload

durchgeführt. Diese Handlung ist jedoch nicht mehr von der Privilegie-

rung der Privatkopie gedeckt, womit die gemeinsame Ausführung von

Down- und Upload einen Verstoß gegen das Urheberrecht

darstellt.

4.3 Wer haftet und wie erfolgt die Rechtsdurchsetzung?

Verletzungen des Urheberrechts können zu hohen

Geldforderungen

füh-

ren und sind auch mit

Haftstrafen

(siehe dazu unten, Punkt 13) sank-

tioniert. Der in seinen Rechten verletzte Urheber hat unter Umständen

Anspruch auf wahlweise (doppeltes) angemessenes Entgelt oder Scha-

denersatz einschließlich Gewinnentgang. Neben Schadenersatzansprü-

chen kann auch die Unterlassung weiterer Verletzungen oder die Beseiti-

gung (dh Vernichtung) bestehender Kopien verlangt werden.

Haftbar für Schäden, die durch eine Urheberrechtsverletzung entstanden

sind, ist derjenige, der den Schaden schuldhaft verursacht hat. Es können

auch bereits Jugendliche ab ihrem

14. Lebensjahr

ersatzpflichtig

sein.

Bei jüngeren Jugendlichen oder Kindern haften die Obsorgeberechtigten

nur dann, wenn sie ihre

Aufsichtspflicht

verletzt haben. Dies kann aber

nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nur dann angenommen werden,

wenn der Jugendliche oder das Kind nicht beaufsichtigt wird, obwohl be-

kannt ist bzw sein musste, dass der Jugendliche oder das Kind Tausch-

börsen nutzt und Urheberrechtsverletzungen in Kauf nimmt; in einem

solchen Fall sind neben einer einschlägigen Aufklärung entsprechende

Präventionsmaßnahmen wie Passwortschutz, Downloadbegrenzung etc

zu treffen.