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BEISPIEL 1:

Bloß familienrechtliches Wohnen liegt nicht vor, wenn aus dem Ver-

halten der Parteien auf einen beiderseitigen Rechtsgeschäftswillen

zu schließen ist. Unter Familienangehörigen darf dabei nicht jene Be-

stimmtheit von Willenserklärungen verlangt werden, wie das im Ge-

schäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Wenn die

Eltern für ein wohnungssuchendes Kind den Dachbodenausbau in

ihrem Haus auf seine alleinige Kosten gestatten, ist im Zweifel auf die

Einräumung eines – nicht frei widerrufbaren – Wohnungsgebrauchs-

rechts zu schließen.

BEISPIEL 2:

Die bloße faktische Aufnahme des kranken Sohnes in den Haushalt

der Mutter reicht selbst mit Rücksicht auf das von ihm geleistete

Kostgeld nicht aus, die Einräumung eines Wohnrechts mit bindender

Wirkung anzunehmen.

Das Wohnrecht (Wohnungsgebrauchsrecht)

Auch wenn viele Leute in der Praxis jedes Recht zum Wohnen – z. B. auf-

grund eines Mietvertrages oder einer anderen vertraglichen Grundlage –

als „Wohnrecht“ bezeichnen, gibt es in der österreichischen Rechtsord-

nung auch einen ausdrücklich als Wohnrecht (Wohnungsgebrauchsrecht,

Dienstbarkeit der Wohnung – § 521 ABGB) bezeichneten Rechtsgrund,

den man als Grundlage für eine Wohnungsbenützung vereinbaren kann.

Dieses Wohnrecht ist ein Recht zum Gebrauch einer Wohnung, jedoch nur

zum persönlichen Gebrauch, zur eigenen Nutzung. Es gibt dabei kein

Recht zur Verwertung (z. B. zur Weitervermietung). Der Wohnungsge-

brauchsberechtigte darf aber einen Ehegatten, Lebensgefährten oder

nahe Verwandte, allenfalls eine Pflegeperson, etc bei sich in der Wohnung

aufnehmen.

Entstehen eines Wohnrechts

Das Wohnungsgebrauchsrecht entsteht durch einen diesbezüglichen

Ver-

trag

zwischen dem Eigentümer und dem/n Berechtigten. Es kann gemäß

§ 521 ABGB auch im Grundbuch eingetragen werden, dies ist auch unbe-

dingt zu empfehlen. Nur dann nämlich wirkt das Wohnrecht auch mit Si-

cherheit gegenüber einem eventuellen nachfolgenden Eigentümer.