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sehr schwer einzuordnen, wenn keinerlei schriftliche Verträge errichtet
sind und nicht einmal mündlich näheres zwischen dem Wohnungsinhaber
und dem Wohnungsnutzer vereinbart wurde. In der Regel wird vom Woh-
nungsbenutzer auch kein Entgelt bezahlt, sondern lediglich zu den Le-
benshaltungskosten und/oder den laufenden Bewirtschaftungskosten der
Wohnung/des Hauses beigetragen.
BEISPIEL:
Die Hauptmieterin einer Wohnung hat seit 1970 ihrem Sohn mit mehr
oder weniger großer Regelmäßigkeit – vor allem nach dem Scheitern
seiner Ehen oder Beziehungen – ein Zusammenleben in der von ihr
gemieteten Wohnung gewährt. Darüber hinaus sind keinerlei sons
tige Umstände bewiesen worden, die eine andere Qualifikation die-
ses Benützungsverhältnisses als ein familienrechtliches Wohnver-
hältnis zulassen. Auch finanzielle Zuwendungen des Sohnes an
seine Mutter vermögen an der Qualifikation als familienrechtliches
Wohnverhältnis, welches frei widerruflich ist, nichts zu ändern, so
lange aus diesen Zuwendungen kein eindeutiger Schluss auf eine
andere Vereinbarung (z. B. Untermietvertrag) gezogen werden kann.
Der beklagte Sohn hat daher die Wohnung zu räumen.
Im Einzelfall ist es oft schwierig, die
Grenze zwischen
einem
faktischen
Verhältnis
(dem familienrechtlichen Wohnverhältnis) und einem
verein-
barten Vertragsverhältnis
zu ziehen.
Bei einem Vertrag ist ja die Einigung über den Vertragsinhalt und die Erklä-
rung des Willens, einen derartigen Vertrag schließen zu wollen, erforder-
lich. In der Regel werden aber bei Verträgen unter Familienangehörigen
sowohl der Wille zum Vertragsabschluss als auch der Inhalt des Vertrages
nicht mit voller Klarheit und Bestimmtheit erklärt. Bei der rechtlichen Be-
urteilung eines Sachverhalts kommt es dann auf die besonderen Um-
stände des jeweiligen Falles an.
So ist das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgelts nur
ein Indiz, dass kein Mietvertrag vorliegt; trotzdem könnte ein bindendes
Wohnrecht bzw Wohnungsgebrauchsrecht (siehe unten) eingeräumt wor-
den sein.