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AK-

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sehr schwer einzuordnen, wenn keinerlei schriftliche Verträge errichtet

sind und nicht einmal mündlich näheres zwischen dem Wohnungsinhaber

und dem Wohnungsnutzer vereinbart wurde. In der Regel wird vom Woh-

nungsbenutzer auch kein Entgelt bezahlt, sondern lediglich zu den Le-

benshaltungskosten und/oder den laufenden Bewirtschaftungskosten der

Wohnung/des Hauses beigetragen.

BEISPIEL:

Die Hauptmieterin einer Wohnung hat seit 1970 ihrem Sohn mit mehr

oder weniger großer Regelmäßigkeit – vor allem nach dem Scheitern

seiner Ehen oder Beziehungen – ein Zusammenleben in der von ihr

gemieteten Wohnung gewährt. Darüber hinaus sind keinerlei sons­

tige Umstände bewiesen worden, die eine andere Qualifikation die-

ses Benützungsverhältnisses als ein familienrechtliches Wohnver-

hältnis zulassen. Auch finanzielle Zuwendungen des Sohnes an

seine Mutter vermögen an der Qualifikation als familienrechtliches

Wohnverhältnis, welches frei widerruflich ist, nichts zu ändern, so

lange aus diesen Zuwendungen kein eindeutiger Schluss auf eine

andere Vereinbarung (z. B. Untermietvertrag) gezogen werden kann.

Der beklagte Sohn hat daher die Wohnung zu räumen.

Im Einzelfall ist es oft schwierig, die

Grenze zwischen

einem

faktischen

Verhältnis

(dem familienrechtlichen Wohnverhältnis) und einem

verein-

barten Vertragsverhältnis

zu ziehen.

Bei einem Vertrag ist ja die Einigung über den Vertragsinhalt und die Erklä-

rung des Willens, einen derartigen Vertrag schließen zu wollen, erforder-

lich. In der Regel werden aber bei Verträgen unter Familienangehörigen

sowohl der Wille zum Vertragsabschluss als auch der Inhalt des Vertrages

nicht mit voller Klarheit und Bestimmtheit erklärt. Bei der rechtlichen Be-

urteilung eines Sachverhalts kommt es dann auf die besonderen Um-

stände des jeweiligen Falles an.

So ist das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgelts nur

ein Indiz, dass kein Mietvertrag vorliegt; trotzdem könnte ein bindendes

Wohnrecht bzw Wohnungsgebrauchsrecht (siehe unten) eingeräumt wor-

den sein.