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Praktische Bedeutung hat das Wohnrecht vornehmlich im Zusammen-
hang mit der Schenkung einer Wohnung oder eines Hauses im Familien-
kreis.
BEISPIEL:
Das Ehepaar Maier ist je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft
mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Sie beschließen, das
Eigentum (ihre jeweiligen Hälfteanteile) an ihre Tochter Sibylle mit
einem Schenkungsvertrag zu übertragen. Da die Ehegatten und Ge-
schenkgeber weiter beabsichtigen, in dem Haus zu wohnen, verein-
baren sie im Schenkungsvertrag gleichzeitig auch ein unentgelt-
liches, lebenslängliches Wohnrecht am gesamten Einfamilienhaus
(oder z. B. nur am Erdgeschoss, wenn ihre Tochter den 1. Stock be-
wohnt). Dieses Wohnrecht kann dann ins Grundbuch eingetragen
werden und zwar als Belastung auf der Liegenschaft, der nun neu
eingetragenen Eigentümerin Sibylle Maier.
Ein Wohnrecht muss nicht immer unentgeltlich sein, es kann auch gegen
Bezahlung eines Entgeltes (z. B. gegen Bezahlung der Betriebskosten)
eingeräumt werden. Solche Vereinbarungen sollten möglichst eindeutig
und schriftlich getroffen werden.
Vereinbarungen über ein Wohnrecht sind oft nicht eindeutig und klar, man
muss öfter durch Auslegung herausfinden, was die Parteien vereinbart
haben. Verspricht jemand einem anderen, er könne „zeitlebens in seinem
Haus wohnen“ und könne „dort bleiben“, so ist das als Wohnrecht anzu-
sehen.
Wenn der Eigentümer eines Hauses seiner Lebensgefährtin erklärte, dass
sie „jedenfalls bis zur Großjährigkeit der Tochter“ im Haus bleiben könne,
wurde ein Wohnrecht vereinbart. Der Lebensgefährtin steht – auch wenn
die Lebensgemeinschaft beendet wird – das Wohnrecht bis zur Großjäh-
rigkeit der Tochter zu.
Beendigung des Wohnrechts
Das Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Es erlischt, wenn die
Berechtigten darauf verzichten bzw spätestens mit ihrem
Tod
. Andere
vertragliche Vereinbarungen sind möglich, beispielsweise ein Wohnrecht
bis zur Verehelichung.