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AK-

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Praktische Bedeutung hat das Wohnrecht vornehmlich im Zusammen-

hang mit der Schenkung einer Wohnung oder eines Hauses im Familien-

kreis.

BEISPIEL:

Das Ehepaar Maier ist je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft

mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Sie beschließen, das

Eigentum (ihre jeweiligen Hälfteanteile) an ihre Tochter Sibylle mit

einem Schenkungsvertrag zu übertragen. Da die Ehegatten und Ge-

schenkgeber weiter beabsichtigen, in dem Haus zu wohnen, verein-

baren sie im Schenkungsvertrag gleichzeitig auch ein unentgelt-

liches, lebenslängliches Wohnrecht am gesamten Einfamilienhaus

(oder z. B. nur am Erdgeschoss, wenn ihre Tochter den 1. Stock be-

wohnt). Dieses Wohnrecht kann dann ins Grundbuch eingetragen

werden und zwar als Belastung auf der Liegenschaft, der nun neu

eingetragenen Eigentümerin Sibylle Maier.

Ein Wohnrecht muss nicht immer unentgeltlich sein, es kann auch gegen

Bezahlung eines Entgeltes (z. B. gegen Bezahlung der Betriebskosten)

eingeräumt werden. Solche Vereinbarungen sollten möglichst eindeutig

und schriftlich getroffen werden.

Vereinbarungen über ein Wohnrecht sind oft nicht eindeutig und klar, man

muss öfter durch Auslegung herausfinden, was die Parteien vereinbart

haben. Verspricht jemand einem anderen, er könne „zeitlebens in seinem

Haus wohnen“ und könne „dort bleiben“, so ist das als Wohnrecht anzu-

sehen.

Wenn der Eigentümer eines Hauses seiner Lebensgefährtin erklärte, dass

sie „jedenfalls bis zur Großjährigkeit der Tochter“ im Haus bleiben könne,

wurde ein Wohnrecht vereinbart. Der Lebensgefährtin steht – auch wenn

die Lebensgemeinschaft beendet wird – das Wohnrecht bis zur Großjäh-

rigkeit der Tochter zu.

Beendigung des Wohnrechts

Das Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Es erlischt, wenn die

Berechtigten darauf verzichten bzw spätestens mit ihrem

Tod

. Andere

vertragliche Vereinbarungen sind möglich, beispielsweise ein Wohnrecht

bis zur Verehelichung.