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AK-

Infoservice

Dass

minderjährige Kinder

in der Wohnung der Eltern wohnen (können),

ist eine Selbstverständlichkeit. Grundlage für dieses Wohnen ist aber kein

Vertrag, sondern die Sorgepflicht der Eltern und der

Unterhaltsanspruch

der nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder. So lange diese Sorgepflichten

bestehen, die Großjährigkeit und auch die Selbsterhaltungsfähigkeit noch

nicht eingetreten sind, haben die Kinder das Recht, bei den Eltern zu woh-

nen. Das zur Verfügung stellen der Wohnung kann allerdings ohne wei-

teres durch Geldleistungen ersetzt werden.

Wenn Großjährigkeit und auch Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes ein-

treten, kann der über die Wohnung Verfügungsberechtigte (ein Elternteil

oder beide Eltern gemeinsam) die Zurverfügungstellung der Wohnmög-

lichkeit jederzeit frei widerrufen und das Kind auf Räumung klagen.

BEISPIEL:

Aus der Rechtsprechung: Zwischen Angehörigen einer Familie im

engeren Sinn, so zwischen Ehegatten und deren Kindern, gibt es im

Hinblick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen familienrechtli­

che Wohnverhältnisse. Derartige Wohnverhältnisse können nach Er-

löschen der besonderen Verpflichtungen, also gegenüber einem voll-

jährig und selbsterhaltungsfähig gewordenen Kind, jederzeit, nöti-

genfalls durch Räumungsklage beendet werden.

Ein besonderer

Kündigungsgrund oder Räumungsgrund muss nicht behauptet

oder nachgewiesen werden.

Wenn bei einem Ehepaar nur der

Mann Mieter der Wohnung ist, leitet sich das Wohnrecht seiner Ehe-

gattin, die selbst nicht Mietvertragspartnerin geworden ist, auch nur

aus ihrem familienrechtlichen Anspruch ab. Der Ehemann und allei-

nige Mieter der Wohnung kann alleine gegen ein volljähriges und

selbsterhaltungsfähiges Kind, welches in der ehelichen Wohnung der

Eltern lebt, mit einer Räumungsklage vorgehen; seine Ehegattin kann

dies nicht verhindern.

Mit volljährig gewordenen nahen Verwandten können familienrechtliche

Wohnverhältnisse weiter bestehen, oder überhaupt erst neu begründet

werden.