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AK-
Infoservice
Dass
minderjährige Kinder
in der Wohnung der Eltern wohnen (können),
ist eine Selbstverständlichkeit. Grundlage für dieses Wohnen ist aber kein
Vertrag, sondern die Sorgepflicht der Eltern und der
Unterhaltsanspruch
der nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder. So lange diese Sorgepflichten
bestehen, die Großjährigkeit und auch die Selbsterhaltungsfähigkeit noch
nicht eingetreten sind, haben die Kinder das Recht, bei den Eltern zu woh-
nen. Das zur Verfügung stellen der Wohnung kann allerdings ohne wei-
teres durch Geldleistungen ersetzt werden.
Wenn Großjährigkeit und auch Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes ein-
treten, kann der über die Wohnung Verfügungsberechtigte (ein Elternteil
oder beide Eltern gemeinsam) die Zurverfügungstellung der Wohnmög-
lichkeit jederzeit frei widerrufen und das Kind auf Räumung klagen.
BEISPIEL:
Aus der Rechtsprechung: Zwischen Angehörigen einer Familie im
engeren Sinn, so zwischen Ehegatten und deren Kindern, gibt es im
Hinblick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen familienrechtli
che Wohnverhältnisse. Derartige Wohnverhältnisse können nach Er-
löschen der besonderen Verpflichtungen, also gegenüber einem voll-
jährig und selbsterhaltungsfähig gewordenen Kind, jederzeit, nöti-
genfalls durch Räumungsklage beendet werden.
Ein besonderer
Kündigungsgrund oder Räumungsgrund muss nicht behauptet
oder nachgewiesen werden.
Wenn bei einem Ehepaar nur der
Mann Mieter der Wohnung ist, leitet sich das Wohnrecht seiner Ehe-
gattin, die selbst nicht Mietvertragspartnerin geworden ist, auch nur
aus ihrem familienrechtlichen Anspruch ab. Der Ehemann und allei-
nige Mieter der Wohnung kann alleine gegen ein volljähriges und
selbsterhaltungsfähiges Kind, welches in der ehelichen Wohnung der
Eltern lebt, mit einer Räumungsklage vorgehen; seine Ehegattin kann
dies nicht verhindern.
Mit volljährig gewordenen nahen Verwandten können familienrechtliche
Wohnverhältnisse weiter bestehen, oder überhaupt erst neu begründet
werden.