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ABKÜRZUNGS- UND BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
Dieses wichtigste Gesetzbuch aus dem Privatrechtsbereich enthält unter
anderem die grundlegenden Regelungen über den Abschluss von Verträ-
gen, sowie in den §§ 1090–1121 auch Vorschriften über den Mietvertrag
(dort als Bestandvertrag bezeichnet).
Fast alle im ABGB enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Rechte
der Mieter sind „dispositiv“ oder „nicht zwingend“. Das heißt, dass im in-
dividuellen Einzelmietvertrag etwas anderes vereinbart werden kann, als
in diesem Gesetz (im ABGB) vorgesehen ist. Solche Vereinbarungen, die
Mieter in der Regel benachteiligen, sind aber nur dann gültig, wenn diese
Vertragsbestimmungen nicht durch andere Rechtsvorschriften verboten
werden. Hier ist vor allem das
Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) zu
nennen, das einem Unternehmer (die meisten Vermieter sind tatsächlich
Unternehmer im Sinn des KSchG) verbietet, mit einem Verbraucher (Woh-
nungsmieter sind in der Regel immer Verbraucher im Sinn des KSchG)
bestimmte Vereinbarungen zu schließen. Werden solche Vereinbarungen
dennoch getroffen, sind sie unwirksam.
Aufgrund aktueller Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) steht nun
fest, dass viele von Vermietern in ihren Mietverträgen vorgegebene Verein-
barungen, mit denen von Regelungen des ABGB abgewichen wird, un-
wirksam sind. Dies dann, wenn dadurch das Konsumentenschutzgesetz
verletzt wird oder wenn in Vertragsformularen gröblich benachteiligende
Klauseln enthalten sind.
MRG (Mietrechtsgesetz)
Das Mietrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1981; es wurde seither mehr-
mals novelliert (= abgeändert). Die meisten Mietverhältnisse unterliegen
zumindest teilweise diesem Gesetz.
Das Mietrechtsgesetz ändert einige mietrechtliche Vorschriften des ABGB
zugunsten der Mieter ab. Die Regelungen des MRG sind „relativ zwin-
gend“. Das heißt, dass im Mietvertrag von diesen Gesetzesbestimmungen
zum Nachteil der Mieter NICHT abgewichen werden darf, wohl aber zum
Vorteil. Sind in einem Mietvertrag dennoch Bestimmungen enthalten, die
zum Nachteil des Mieters vom MRG abweichen, dann sind sie nichtig.
Solche Vertragsvereinbarungen gelten einfach nicht, der Vermieter kann
sich nicht darauf berufen.