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BEISPIEL:
Aus der Rechtsprechung: Ein Hauseigentümer hat eine Wohnung in
seinem Haus dem großjährigen Sohn zum Gebrauch überlassen. Der
Sohn hatte vor vielen Jahren zur Errichtung des Hauses durch Ar-
beits- und Geldleistungen, die sich im Rahmen dessen bewegten,
was im Familienverband üblich ist, beigetragen. Zwischen den Betei-
ligten war über die rechtliche Grundlage der Überlassung der Woh-
nung nie irgend etwas abgesprochen worden. Damit ist lediglich ein
tatsächlicher Zustand, der auf das familiäre Naheverhältnis zwischen
den Beteiligten zurückzuführen ist, begründet worden. Dieser Zu-
stand kann jederzeit durch Widerruf beendet werden, wonach der
Sohn die Wohnung zu räumen hat.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind solche
tat-
sächliche Benützungsgewährungen, die aus dem natürlichen Zusam-
mengehörigkeitsgefühl unter nahen Familienangehörigen entsprin-
gen,
rechtlich nicht geregelt. Sie sind jederzeit widerrufbar (offensichtlich
wenn das Zusammengehörigkeitsgefühl aufgehört hat) und gegen den
Willen des Gewährenden nicht mehr durchsetzbar.
Wenn unter nahen Verwandten eine Wohnung zur (Mit-)Nutzung zur Verfü-
gung gestellt wird und die konkreten Umstände ein (frei widerrufbares)
familienrechtliches Wohnverhältnis nahe legen, so muss der Benützer –
wenn er eine Räumungsklage erfolgreich abwenden will – einen anderen
Rechtstitel (z. B. einen Mietvertrag) nachweisen.
BEISPIEL:
Der Sohn zahlte über 3 Jahre hindurch monatliche Beträge in nicht
unerheblichen Ausmaß unter ausdrücklicher Widmung als Mietzins.
Seine Mutter als Hauseigentümerin hat diese so gewidmeten Zah-
lungen angenommen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei
der tatsächlichen Benützung der Wohnung durch den Sohn nicht um
ein bloß familienrechtliches Wohnverhältnis handelt, sondern dass
die Grundlage für die Benützung ein Mietvertrag ist.
Problematisch ist aber, dass in der Praxis die (Mit-) Nutzung einer Woh-
nung unter nahen Verwandten gewährt wird, ohne dass irgend etwas aus-
drücklich vereinbart wird. Rechtlich sind derartige Sachverhalte daher oft