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Rechtsform einer Genossenschaft, aber auch einer Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung (GesmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) organi-

siert sein.

Jede gemeinnützige Bauvereinigung – unabhängig davon, ob sie eine Ge-

nossenschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) oder

eine Aktiengesellschaft (AG) ist – unterliegt im Unterschied zu privaten (=

nicht gemeinnützigen) Bauträgern dem Wohnungsgemeinnützigkeitsge-

setz (WGG). Wenn gemeinnützige Bauvereinigungen zum Wohnungsbau

öffentliche Förderungsmittel verwenden, dann unterliegen sie noch zu-

sätzlich den Wohnbauförderungsvorschriften. Diese sind je nach Bundes-

land unterschiedlich.

Wenn private Bauträger, die keine gemeinnützigen Bauvereinigungen

sind, geförderte Mietwohnungen bauen, unterliegen sie den – je nach

Bundesland unterschiedlichen – Wohnbauförderungsvorschriften (die

manche Bestimmungen des WGG übernommen haben) und dem Miet-

rechtsgesetz.

Genossenschaftswohnung

Der umgangsprachliche Ausdruck „Genossenschaftswohnung“ bezeich-

net eine Wohnung, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in Miete

(bzw zur Nutzung oder zum Gebrauch) an Mieter (bzw Nutzungsberech-

tigte) überlassen wird. Im Prinzip ist diese Wohnung also auch einfach

eine Mietwohnung, mit einem speziellen Vermieter, nämlich einer gemein-

nützigen Bauvereinigung.

HeizKG (Heizkostenabrechnungsgesetz)

Dieses Gesetz regelt die Verteilung der Heizkosten bei gemeinsamen Wär-

meversorgungsanlagen (Zentralheizung, Fernwärme).

Schlichtungsstellen

Dies sind Verwaltungsbehörden, die in einigen Gemeinden (Wien, Salz-

burg, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz, Leoben, Mürzzuschlag, St. Pöl-

ten, Stockerau, Neunkirchen) eingerichtet sind und für die meisten Strei-

tigkeiten in Mietrechtsangelegenheiten zuständig sind. In diesen Gemein-

den sind Anträge in vielen mietrechtlichen Angelegenheiten zuerst dort

einzubringen, ansonsten bei den Bezirksgerichten.

Ist man mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden,

oder wenn das Verfahren dort bereits länger als drei Monate dauert und