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247

len der Liegenschaft an hausfremde Dritte darf der Verwalter erst nach

einer besonderen mehrheitlichen Zustimmung im Einzelfall vornehmen.

Die Verpflichtung des Verwalters zur vorherigen mehrheitlichen Genehmi-

gung einer Prozessführung entfällt in Fällen des § 20 Abs 5 WEG.

Demgemäß ist der Verwalter verpflichtet, rückständige Zahlungen eines

Wohnungseigentümers für Liegenschaftsaufwendungen (zB Betriebs-

und Erhaltungskosten, Beiträge zur Rücklage, ...) einzumahnen und nöti-

genfalls binnen 6 Monaten einzuklagen sowie die Anmerkung der Klage

im Grundbuch zu beantragen.

Die Vergabe von Erhaltungsarbeiten gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG mit einer

Auftragssumme von mehr als € ...,.. darf der Verwalter erst vornehmen,

nachdem er mindestens drei Angebote mit Gewährleistung für die Rich-

tigkeit (mindestens drei verbindliche Kostenvoranschläge) den Woh-

nungseigentümern vorgelegt und deren mehrheitliche Zustimmung in je-

dem einzelnen Fall schriftlich erhalten hat. Dasselbe gilt sinngemäß für

den Abschluss bzw. die Erhöhung von Versicherungen, die Einstellung

bzw. Kündigung eines Hauswartes, die Beauftragung eines Reinigungs-

unternehmens und die Vergabe von Pflegeaufträgen (zB für Rasen). Da-

von ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzug.

III.

Der Verwalter verpflichtet sich, bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres

jedem Miteigentümer eine ordentliche und richtige Abrechnung über das

vergangene Kalenderjahr ohne Kostenanrechnung an die Anschrift des

Wohnungseigentumsobjekts oder eine andere bekannt gegebene inlän-

dische Zustellanschrift zu senden.

Die Abrechnung ist so zu gestalten, dass die Wohnungseigentümer die

verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazuge-

hörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirt-

schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen können. Die Einnahme-

und Ausgabepositionen müssen detailliert angegeben und aufgeschlüs-

selt werden. Es muss konkret ausgewiesen werden, wann, wofür und an

wen welche Zahlungen geleistet wurden und von wem und wofür Geld

eingenommen wurde. Für die einzelnen Rechtsgeschäfte müssen die Ver-

tragspartner und deren Leistungen individuell angeführt sein. Weiters sind

in der Abrechnung auch die Belege (Belegnummer, Belegdatum) zu be-

zeichnen.

Hinsichtlich des Anspruchs der Wohnungseigentümer auf Rechnungsle-

gung wird vereinbart, dass dieser in zehn Jahren ab dem Ende der Ab-

rechnungsfrist verjährt.