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252

AK-

Infoservice

Der Verwalter ist nach dem WEG auch verpflichtet, eine jährliche

Voraus-

schau

zu legen

Absender (Wohnungseigentümer)

Datum

Adressat (Hausverwaltung)

Betrifft: Vorausschau für 20..

Sehr geehrte/r ................

Gemäß § 20 Abs 2 WEG sind Sie verpflichtet, jährlich spätestens vor

Ablauf der Abrechnungsperiode (des Kalenderjahres) jedem Woh-

nungseigentümer eine Vorausschau zu übersenden und diese zu-

sätzlich an einer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses auszuhängen.

ln der Vorausschau sind die in absehbarer Zeit notwendigen Erhal-

tungsarbeiten, die geplanten Verbesserungsarbeiten, die erforder-

lichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Auf-

wendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich da-

raus ergebenden Vorauszahlungen anzugeben.

Da Sie trotz mehrmaliger Urgenzen dieser Verpflichtung nicht nach-

gekommen sind, fordere ich Sie hiermit letztmalig auf, mir bis späte-

stens ......... die Vorausschau zu übersenden.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehe ich mich

gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hochachtungsvoll

Information:

Die Vorausschau muss grundsätzlich jedem einzelnen Wohnungseigen-

tümer zugestellt werden, weiters ist sie im Haus aufzulegen! Meist wird sie am

„schwarzen Brett“ angeschlagen.