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AK-

Infoservice

Jedem Wohnungseigentümer ist Einsicht in die Belege zu gewähren. Die

Belegsammlung ist entsprechend übersichtlich und der Gliederung der

Abrechnung entsprechend zu führen. Die Belegsammlung ist bei einer

namhaft zu machenden Person im Hause oder beim Hausbesorger drei

Monate hindurch zur Überprüfung zu hinterlegen. Darüber hinaus steht

jedem Wohnungseigentümer das Recht zu, nach Terminvereinbarung die

Belegsammlung im Büro der Hausverwaltung – auch mehrmals – einzuse-

hen. Das Einsichtsrecht in die Belege ist so lange zu gewähren, als drei

Jahre nach der Verjährung des Anspruches auf Rechnungslegung noch

nicht vergangen sind.

Der Verwalter verpflichtet sich weiters, bis spätestens 30. November eines

jeden Jahres jedem Wohnungseigentümer ein Exemplar der in § 20 Abs 2

WEG vorgesehenen Vorausschau ohne Kostenanrechnung zu übersen-

den und ein Exemplar der Vorausschau an einer deutlich sichtbaren Stelle

des Hauses anzuschlagen.

IV.

Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und

Auszahlungen über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Ei-

genkonto der Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Weiters hat der

Verwalter die Rücklage auf einem für jeden Wohnungseigentümer einseh-

baren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft fruchtbringend, zum best-

möglichen Zinssatz, anzulegen.

Die Führung von Anderkonten ist unzulässig.

Mit dem kontoführenden Bankinstitut ist zu vereinbaren, dass jedem Woh-

nungseigentümer Einsicht in die Konten zu gewähren ist, und der Verwal-

ter für Auszahlungen/Überweisungen ab einem Betrag von € ...,.. nicht

alleine zeichnungsberechtigt ist; solche Auszahlungen/Überweisungen

bedürfen der Gegenzeichnung zweier von der Eigentümergemeinschaft

zu bestimmender Wohnungseigentümer.

V.

Der Verwalter verpflichtet sich, für halbjährlich abzurechnende Kredit und

Zinsentilgungen sowie für eine allfällige Abfertigungsrücklage für den

Hausbesorger Sparbücher zum bestmöglichen Zinssatz anzulegen. Die

bis zum 5. eines jeden Monats von den Wohnungseigentümern einzuzah-

lenden Beiträge zu Kredit- und Zinsentilgungen sind bis zum folgenden

10. desselben Monats auf die Sparbücher zu überweisen.