Previous Page  257 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 257 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

249

Übersteigt die Rücklage den Betrag von €...,.. um 50 % oder mehr, ist der

Überschreitungsbetrag im Einvernehmen mit den Wohnungseigentümern

in festverzinslichen Wertpapieren anzulegen.

VI.

Der Verwalter ist verpflichtet, jedes Jahr mindestens eine Eigentümerver-

sammlung einzuberufen. Diese hat nicht zur allgemeinen Urlaubszeit (Juli,

August; Weihnachts- und Semesterferien) stattzufinden. Der Verwalter hat

über das Geschehen bei der Eigentümerversammlung, insbesondere über

die Ergebnisse von Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse, eine

Niederschrift aufnehmen. Abstimmungen haben derart zu erfolgen, dass

die zustimmenden Wohnungseigentümer ihre Unterschrift unter einen

schriftlichen Beschlusstext setzen.

Nach der Eigentümerversammlung ist die Niederschrift über das Gesche-

hen bei der Eigentümerversammlung allen Eigentümern zur Kenntnis zu

bringen. Dies hat durch Anschlag an einer deutlich sichtbaren Stelle des

Hauses und Übersendung an die Anschrift des Wohnungseigentumsob-

jekts oder eine andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu

erfolgen.

Im Übrigen steht es jedem Wohnungseigentümer frei, eine Eigentümerver-

sammlung einzuberufen.

VII.

Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, dem Verwalter ein Verwal-

tungshonorar von jährlich €...,.. zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Der Verwalter wird ermächtigt, zu jedem 7. eines Monats ein Zwölftel des

vereinbarten Betrages vom Konto der Eigentümergemeinschaft abzubu-

chen.

Alle im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung und der Erfül-

lung der oben dargelegten Verwalterpflichten verbundenen Aufwendungen

(insbesondere Teilnahme an Eigentümerversammlungen, Porti, Rund-

schreiben, Telefonspesen, Finanzamtsbestätigungen usw) sind mit dem

vereinbarten Verwaltungshonorar abgegolten.

Unter Bedachtnahme der Geldentwertung und der erbrachten Verwalter-

leistung werden die Wohnungseigentümer die Höhe des Verwaltungsho-

norars jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu vereinbaren.

Sollte der Verwalter für außerordentliche Leistungen – etwa für die Bau-

aufsicht bei einer Großreparatur – weitere Vergütungs- bzw. Honoraran-

sprüche stellen wollen, muss er diese vor Abwicklung des betreffenden