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ausreichend und regelmäßig dokumentiert werden und der betreuten
Person bzw. den Angehörigen zugänglich gemacht werden. Zudem
ist die Dokumentation über die Durchführung der vom Gesundheits-
und Kranken-pflegepersonal angeordneten Tätigkeiten auch jenen
Personen zugänglich zu machen, welche die betreuungsbedürftige
Person pflegen und behandeln.
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Pflicht zur Vermeidung jeder Art
von Gefahr für die betreute Person
Trotzdem kann immer wieder etwas passieren. Einige Vermittlungs-
agenturen schließen für ihre Betreuungskräfte eine Haftpflichtversi-
cherung ab. Bitte informieren Sie sich darüber beim Anbieter Ihrer
Wahl.
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Pflicht zur Unterlassung jedes standeswidrigen Verhaltens
Es handelt sich dabei um ein Verhalten, das geeignet ist, das Anse-
hen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte
einschließlich der wirtschaftlichen Interessen der zu betreuenden Per-
son zu verletzen, z. B. Entgegennahme von Zahlungen ohne entspre-
chende Ermächtigung oder eigenmächtiges Zurückbehalten ihnen
anvertrauter Gegenstände.
Wege zur 24-Stunden-Personenbetreuung
In Österreich gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Modelle, wie eine Be-
treuung in einem Privathaushalt gestaltet sein kann.
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Selbständig tätige Betreuungsperson
Die Personenbetreuungskraft hat eine Gewerbeberechtigung in
Österreich. Für die Ausübung des Gewerbes der Personenbetreu-
ung ist kein Befähigungsnachweis notwendig. Die Anmeldung bei
der Gewerbebehörde, die Abwicklung bei der Sozialversicherung
sowie die Meldung beim Finanzamt erfolgt grundsätzlich durch die
Betreuungskraft. Die Betreuungsperson schließt mit der betreuungs-
bedürftigen Person oder den Familienangehörigen einen schriftlichen
Betreuungsvertrag (= Werkvertrag) ab. Dieser Vertrag beinhaltet unter
anderem Fälligkeit und Höhe des Werklohns, Beginn und Dauer des