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ausreichend und regelmäßig dokumentiert werden und der betreuten

Person bzw. den Angehörigen zugänglich gemacht werden. Zudem

ist die Dokumentation über die Durchführung der vom Gesundheits-

und Kranken-pflegepersonal angeordneten Tätigkeiten auch jenen

Personen zugänglich zu machen, welche die betreuungsbedürftige

Person pflegen und behandeln.

Pflicht zur Vermeidung jeder Art

von Gefahr für die betreute Person

Trotzdem kann immer wieder etwas passieren. Einige Vermittlungs-

agenturen schließen für ihre Betreuungskräfte eine Haftpflichtversi-

cherung ab. Bitte informieren Sie sich darüber beim Anbieter Ihrer

Wahl.

Pflicht zur Unterlassung jedes standeswidrigen Verhaltens

Es handelt sich dabei um ein Verhalten, das geeignet ist, das Anse-

hen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte

einschließlich der wirtschaftlichen Interessen der zu betreuenden Per-

son zu verletzen, z. B. Entgegennahme von Zahlungen ohne entspre-

chende Ermächtigung oder eigenmächtiges Zurückbehalten ihnen

anvertrauter Gegenstände.

Wege zur 24-Stunden-Personenbetreuung

In Österreich gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Modelle, wie eine Be-

treuung in einem Privathaushalt gestaltet sein kann.

Selbständig tätige Betreuungsperson

Die Personenbetreuungskraft hat eine Gewerbeberechtigung in

Österreich. Für die Ausübung des Gewerbes der Personenbetreu-

ung ist kein Befähigungsnachweis notwendig. Die Anmeldung bei

der Gewerbebehörde, die Abwicklung bei der Sozialversicherung

sowie die Meldung beim Finanzamt erfolgt grundsätzlich durch die

Betreuungskraft. Die Betreuungsperson schließt mit der betreuungs-

bedürftigen Person oder den Familienangehörigen einen schriftlichen

Betreuungsvertrag (= Werkvertrag) ab. Dieser Vertrag beinhaltet unter

anderem Fälligkeit und Höhe des Werklohns, Beginn und Dauer des