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Ist die Betreuungsperson allerdings im Rahmen eines Arbeitsvertrages

unselbständig tätig, sieht das Gesetz gewisse Arbeitszeitgrenzen vor.

Die Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) darf das Ausmaß

von 128 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht über-

schreiten.

Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von mindestens 3

Stunden zu unterbrechen. Zumindest zwei Ruhepausen müssen

ununterbrochen 30 Minuten betragen. In dieser Zeit darf auch keine

Arbeitsbereitschaft vereinbart werden.

Für die restlichen 21 Stunden besteht die Möglichkeit, eine Arbeits-

bereitschaft zu vereinbaren. Die tatsächlichen täglichen Arbeitsein-

sätze dürfen aber 11 Stunden nicht überschreiten.

Finanzierung der 24-Stunden-Personenbetreuung

Neben dem Entgelt für die Betreuungskräfte können weitere Ausgaben,

wie zum Beispiel Fahrtkosten, eine Vermittlungsgebühr oder eine Service-

gebühr anfallen. Zudem wird das Honorar für die Betreuungskraft erhöht

bzw. angepasst, wenn im Haushalt zwei Personen zu betreuen sind.

Die Kosten für eine unselbständig tätige 24-Stunden-Personenbetreu-

ungskraft richten sich nach dem Mindestlohntarif für Hausgehilfen und

Hausgehilfinnen sowie Hausangestellte. Die Betreuungskraft hat neben

dem vereinbarten Entgelt auch Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs-

und Weihnachtsgeld), bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Falle ei-

ner Erkrankung.

Für die Bezahlung der anfallenden Kosten kann das Pflegegeld herange-

zogen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, um eine Förderung für

die 24-Stunden-Personenbetreuung beim Sozialministeriumservice anzu-

suchen. Ein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe besteht allerdings nicht.

Die finanzielle Unterstützung für die 24-Stunden-Betreuung ist an das

monatliche Netto-Gesamteinkommen der betreuten Person angelehnt.

Dieses darf € 2.500,00 netto nicht übersteigen. Es werden z. B. Pflege-

geld, Versehrtenrente, Familien-, Studien- oder Wohnbeihilfe nicht in das

Einkommen eingerechnet. Außerdem erhöht sich die Einkommensgrenze

für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen.