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Ist die Betreuungsperson allerdings im Rahmen eines Arbeitsvertrages
unselbständig tätig, sieht das Gesetz gewisse Arbeitszeitgrenzen vor.
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Die Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) darf das Ausmaß
von 128 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht über-
schreiten.
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Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von mindestens 3
Stunden zu unterbrechen. Zumindest zwei Ruhepausen müssen
ununterbrochen 30 Minuten betragen. In dieser Zeit darf auch keine
Arbeitsbereitschaft vereinbart werden.
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Für die restlichen 21 Stunden besteht die Möglichkeit, eine Arbeits-
bereitschaft zu vereinbaren. Die tatsächlichen täglichen Arbeitsein-
sätze dürfen aber 11 Stunden nicht überschreiten.
Finanzierung der 24-Stunden-Personenbetreuung
Neben dem Entgelt für die Betreuungskräfte können weitere Ausgaben,
wie zum Beispiel Fahrtkosten, eine Vermittlungsgebühr oder eine Service-
gebühr anfallen. Zudem wird das Honorar für die Betreuungskraft erhöht
bzw. angepasst, wenn im Haushalt zwei Personen zu betreuen sind.
Die Kosten für eine unselbständig tätige 24-Stunden-Personenbetreu-
ungskraft richten sich nach dem Mindestlohntarif für Hausgehilfen und
Hausgehilfinnen sowie Hausangestellte. Die Betreuungskraft hat neben
dem vereinbarten Entgelt auch Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs-
und Weihnachtsgeld), bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Falle ei-
ner Erkrankung.
Für die Bezahlung der anfallenden Kosten kann das Pflegegeld herange-
zogen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, um eine Förderung für
die 24-Stunden-Personenbetreuung beim Sozialministeriumservice anzu-
suchen. Ein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe besteht allerdings nicht.
Die finanzielle Unterstützung für die 24-Stunden-Betreuung ist an das
monatliche Netto-Gesamteinkommen der betreuten Person angelehnt.
Dieses darf € 2.500,00 netto nicht übersteigen. Es werden z. B. Pflege-
geld, Versehrtenrente, Familien-, Studien- oder Wohnbeihilfe nicht in das
Einkommen eingerechnet. Außerdem erhöht sich die Einkommensgrenze
für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen.