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Pflegerische Tätigkeiten:

Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden

Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme

sowie Arzneimittelaufnahme

Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl

Unterstützung beim Aufstehen, Niedersetzen,

Niederlegen und Gehen

Diese Handlungen dürfen durchgeführt werden, wenn keine medizini-

schen oder pflegerischen Gründe dagegensprechen. Ansonsten benötigt

die 24-Stunden-Personenbetreuungskraft für die Durchführung solcher

Handlungen eine Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes

für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Krankenpflegeperson).

Um sich abzusichern, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Vor-

nahme pflegerischer Tätigkeiten sprechen, sollte dies von einem Arzt be-

stätigt werden.

Ärztliche Tätigkeiten:

Verabreichung von Medikamenten

Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen

Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen und Bestimmung des

Blutzuckers mittels Teststreifen durch Blutentnahme aus der Kapillare

einfache Wärme- und Lichtanwendungen

subkutane Gabe von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln

Für die genannten ärztlichen Tätigkeiten ist grundsätzlich die Anordnung

eines Arztes erforderlich. Wenn eine solche Anordnung vorliegt, können

diese Aufgaben auch von einer Gesundheits- und Krankenpflegeperson

an die Betreuungskraft weiterdelegiert werden.

Weitere ärztliche Tätigkeiten dürfen an die Betreuungsperson im Einzelfall

nur durch den Arzt übertragen werden.

Sobald für eine Tätigkeit eine Anordnung erforderlich ist, sind folgende

Voraussetzungen zu beachten:

Vorliegen einer schriftlichen Anordnung.

Diese ist befristet und kann jederzeit widerrufen werden.

Der Arzt oder die Pflegeperson müssen die Betreuungskraft aus-