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Pflegerische Tätigkeiten:
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Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden
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Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme
sowie Arzneimittelaufnahme
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Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl
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Unterstützung beim Aufstehen, Niedersetzen,
Niederlegen und Gehen
Diese Handlungen dürfen durchgeführt werden, wenn keine medizini-
schen oder pflegerischen Gründe dagegensprechen. Ansonsten benötigt
die 24-Stunden-Personenbetreuungskraft für die Durchführung solcher
Handlungen eine Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Krankenpflegeperson).
Um sich abzusichern, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Vor-
nahme pflegerischer Tätigkeiten sprechen, sollte dies von einem Arzt be-
stätigt werden.
Ärztliche Tätigkeiten:
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Verabreichung von Medikamenten
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Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen
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Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen und Bestimmung des
Blutzuckers mittels Teststreifen durch Blutentnahme aus der Kapillare
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einfache Wärme- und Lichtanwendungen
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subkutane Gabe von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
Für die genannten ärztlichen Tätigkeiten ist grundsätzlich die Anordnung
eines Arztes erforderlich. Wenn eine solche Anordnung vorliegt, können
diese Aufgaben auch von einer Gesundheits- und Krankenpflegeperson
an die Betreuungskraft weiterdelegiert werden.
Weitere ärztliche Tätigkeiten dürfen an die Betreuungsperson im Einzelfall
nur durch den Arzt übertragen werden.
Sobald für eine Tätigkeit eine Anordnung erforderlich ist, sind folgende
Voraussetzungen zu beachten:
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Vorliegen einer schriftlichen Anordnung.
Diese ist befristet und kann jederzeit widerrufen werden.
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Der Arzt oder die Pflegeperson müssen die Betreuungskraft aus-