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reichend anleiten und unterweisen. Zudem muss regelmäßig eine

begleitende Kontrolle stattfinden.

Die Tätigkeit darf ausschließlich im Privathaushalt

an der betreuten Person durchgeführt werden.

Die Betreuungskraft muss dauernd oder zumindest regelmäßig täg-

lich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privat-

haushalt der betreuten Person anwesend sein.

Die betreute Person oder der gesetzliche Vertreter

müssen in diese Maßnahme rechtsgültig einwilligen.

Die Betreuungsperson hat das Recht,

die Übernahme der Tätigkeiten abzulehnen.

Zudem ist die Personenbetreuungskraft verpflichtet, die Durchführung

der angeordneten ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeiten zu dokumen-

tieren.

Pflichten

Verschwiegenheitspflicht

Diese besteht über alle in Ausübung des Gewerbes der Personenbe-

treuung anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten.

Pflicht zur Zusammenarbeit

Die Plicht zur Zusammenarbeit trifft die Betreuungskraft sowohl mit

anderen Personen als auch mit Einrichtungen, die in die Pflege und

Betreuung der betreuten Person mit eingebunden sind (z. B. Ärzte

oder Gesundheits- und Krankenpflegepersonen).

Einhalten der vereinbarten Handlungsleitlinien

Handlungsleitlinien sind Teil des schriftlichen Betreuungsvertrages.

Es handelt sich hierbei um eine Auflistung von Maßnahmen, welche

von der Personenbetreuungskraft in einem möglichen Notfall oder

im Alltag zu ergreifen sind. Diese Liste beinhaltet z. B. die von der

Betreuungskraft zu verrichtenden Tätigkeiten und deren Häufigkeit

oder Regeln über die Beiziehung bzw. Verständigung von Angehöri-

gen, Ärzten oder des Sozial- und Gesundheitssprengels.

Dokumentation

Die erbrachten Dienstleistungen müssen durch die Betreuungskraft