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reichend anleiten und unterweisen. Zudem muss regelmäßig eine
begleitende Kontrolle stattfinden.
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Die Tätigkeit darf ausschließlich im Privathaushalt
an der betreuten Person durchgeführt werden.
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Die Betreuungskraft muss dauernd oder zumindest regelmäßig täg-
lich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privat-
haushalt der betreuten Person anwesend sein.
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Die betreute Person oder der gesetzliche Vertreter
müssen in diese Maßnahme rechtsgültig einwilligen.
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Die Betreuungsperson hat das Recht,
die Übernahme der Tätigkeiten abzulehnen.
Zudem ist die Personenbetreuungskraft verpflichtet, die Durchführung
der angeordneten ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeiten zu dokumen-
tieren.
Pflichten
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Verschwiegenheitspflicht
Diese besteht über alle in Ausübung des Gewerbes der Personenbe-
treuung anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten.
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Pflicht zur Zusammenarbeit
Die Plicht zur Zusammenarbeit trifft die Betreuungskraft sowohl mit
anderen Personen als auch mit Einrichtungen, die in die Pflege und
Betreuung der betreuten Person mit eingebunden sind (z. B. Ärzte
oder Gesundheits- und Krankenpflegepersonen).
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Einhalten der vereinbarten Handlungsleitlinien
Handlungsleitlinien sind Teil des schriftlichen Betreuungsvertrages.
Es handelt sich hierbei um eine Auflistung von Maßnahmen, welche
von der Personenbetreuungskraft in einem möglichen Notfall oder
im Alltag zu ergreifen sind. Diese Liste beinhaltet z. B. die von der
Betreuungskraft zu verrichtenden Tätigkeiten und deren Häufigkeit
oder Regeln über die Beiziehung bzw. Verständigung von Angehöri-
gen, Ärzten oder des Sozial- und Gesundheitssprengels.
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Dokumentation
Die erbrachten Dienstleistungen müssen durch die Betreuungskraft