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Unter Betreuung versteht das Hausbetreuungsgesetz Arbeiten, die eine
Hilfestellung in der Haushaltsführung und Lebensführung für die betreu-
ungsbedürftige Person darstellen. Das sind Tätigkeiten wie das Putzen
der Wohnung, Waschen der Wäsche, Zubereiten von Mahlzeiten oder das
Begleiten zu Ärzten, Therapeuten, Behörden und Ämtern.
Pflegehandlungen, wie etwa die Unterstützung bei der Körperpflege, der
Essensaufnahme oder beim Aufstehen oder Niederlegen, dürfen von den
Betreuungspersonen nur dann durchgeführt werden, wenn dazu kein
Fachwissen erforderlich ist oder diese Handlungen für die betreute Per-
son keine gesundheitliche Gefahr darstellen. Deshalb ist eine Zusammen-
arbeit mit qualifizierten Pflegekräften, zum Beispiel mit dem Sozial- und
Gesundheitssprengel, empfehlenswert.
In diesem Rahmen soll darauf hingewiesen werden, dass der Tätigkeits-
bereich pflegender Angehöriger im Rahmen der Pflege und Betreuung
ihrer Angehörigen weitreichender ist als jener der 24-Stunden-Personen-
betreuungskräfte.
Welche Aufgaben und Pflichten
haben 24-Stunden-Personenbetreuungskräfte?
Aufgaben
Das Handlungsfeld der Betreuungspersonen reicht über den Einkauf, die
Gartenarbeit oder die Versorgung von Haustieren bis hin zu leichten pfle-
gerischen Aufgaben und manchmal sogar ärztlichen Tätigkeiten.
Betreuungstätigkeiten
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Haushaltsnahe Tätigkeiten
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Unterstützung bei der Lebensführung
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Gesellschaft leisten
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Führen eines Haushaltsbuches:
In dieses sind alle für die betreute Person getätigten Ausgaben und
die erhaltenen Geldbeträge einzutragen.