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TEUER
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Nr. 104, Februar 2018
Negativsteuer bei
niedrigem Einkommen
Pauschale für Pendler
W
enn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr
über gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmer-
veranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf
das ganze Jahr verteilt und zuviel bezahlte Lohnsteuer
zurückgezahlt. Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich
selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil
das Einkommen unter 12.000 € jährlich bzw. 1.200 €
brutto per Monat lag. Man erhält einen Teil der bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge als sogenannte Negativsteuer
vom Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch
auf das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer sogar
noch erhöhen.
A
rbeitnehmer, deren Wohnort von der Arbeit zumin-
dest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine
Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung
geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es be-
reits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest
für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.
Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale
gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro
für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für
Öffi-Fahrer können Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket
zur Verfügung stellen. Einen Rechner dazu gibt es auf
pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechnerA
us- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf
veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt
werden, können Sie bei der Steuer berücksichtigen lassen.
Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder büro-
technische Kurse, wie zum Beispiel ein Buchhaltungskurs
oder der europäische Computerführerschein, den Sie selbst
bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer von
der Steuer abziehen. Aber auch ein Sprachkurs kann für die
Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für
den Beruf benötigt. Abzugsfähig sind die Kursgebühren,
die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber
auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die
in Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
F
ür alleinerziehende und alleinverdienende Personen
gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der
Kinder abhängig sind. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag
dürfen die Partner höchstens 6.000 € im Jahr dazuver-
dienen und man muss für mindestens ein Kind mehr als
sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.
Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um
folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familien-
beihilfe erhalten:
494 € bei einem Kind,
insgesamt 669 € bei zwei Kindern und
zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind.
V
on den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter
bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung
des 10. Lebensjahres pro Kind bis zu 2.300 € absetzen.
Für erheblich behinderte Kinder mit erhöhter Familien-
beihilfe können Kinderbetreuungskosten bis zur Voll-
endung des 16. Lebensjahres abgeschrieben werden.
Sie müssen allerdings in einer institutionellen Kinder-
betreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch
qualifizierten Person wie z. B. ausgebildeten Tageseltern
betreut werden. Die Kinderbetreuung während der
schulfreien Zeit in den Ferien oder ein Ferienlager kann
man ebenfalls bei der Steuer berücksichtigen lassen.
Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten über
2.300 € oder für Kinder über 10 Jahren als sonstige
außergewöhnliche Belastungen mit einem Selbstbehalt
geltend machen – längstens jedoch bis zur Vollendung
der Schulpflicht.
W
enn Sie sich einen Computer für zuhause kaufen, den
Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen
über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten von der
Steuer abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie
40 % der Kosten, die Sie für das Gerät und Zubehör bezahlt
haben, abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus,
dass er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für
die Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.
D
ie Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrech-
nung gleich von den Arbeitgebern einbehalten. Sie
wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus: Deshalb
die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerver-
anlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ eintragen!
W
enn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder
einer längerfristigen Krankheit haben oder Diät hal-
ten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhn-
lichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.
Pauschale Freibeträge:
Beim Sozialministeriumservice
wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist dieser
zumindest 25 %, gibt es gestaffelt je nach Grad pauschale
Freibeträge von 75 € bis 726 € jährlich. Wenn Sie Pflege-
geld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.
Diätverpflegung:
Wenn Sie eine mindestens 25-pro-
zentige Behinderung haben und deswegen Diät halten
müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge:
Für Diabetiker oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser
Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallen-
diät sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen
mit Magenerkrankungen 42 € monatlich.
Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel:
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in
der Arbeitnehmerveranlagung auch Kosten für Medika-
mente oder Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder
Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.
Allein erziehen & verdienen
Computer absetzen
Abschreiben der
Betriebsratsumlage
Unterhaltsabsetzbetrag,
Alimente
Aus- und Fortbildungen
Kirchenbeitrag oder
Spenden absetzen
heiße Tipps
zum Thema
AK SERVICE IN DEN BEZIRKEN
D
ie Experten der AK Tirol und der Fi-
nanzämter kommen wieder in die
Bezirke und helfen den Mitgliedern im
Rahmen der kostenlosen Steuerspar-
tage bei der Arbeitnehmerveranlagung.
Deshalb am besten gleich anmelden,
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gleich haben oder Hilfe beim Ausfül-
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werden Sie von den Profis von AK
und Finanzämtern optimal beraten.
Unter der Gratis-Hotline
0800/22 55
22 – 2018
können Sie einen Termin
für den Steuerspartag in Ihrem Bezirk
vereinbaren. Vergessen Sie nicht, alle
notwendigen Unterlagen mitzuneh-
men sowie einen Ausweis für die PIN-
Code-Vergabe, falls die Arbeitnehmer-
veranlagung online durchgeführt
werden soll.
BERATUNG
Beratungszeiten jeweils von 9 bis
12 und von 13 bis 17 Uhr.
Achtung:
Beratung nur zu nichtselbständigen
Einkünften, NICHT zu Mieteinkünften
bzw. NICHT für Gewerbescheininhaber.
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D
en Kirchenbeitrag und die Spenden kann man ab
dem Jahr 2017 nicht mehr in der Steuererklärung
eintragen, die Beträge müssen von der Kirchenbeitrags-
stelle und den Spendenempfängern ans Finanzamt
gemeldet werden und werden somit automatisch im
Steuerbescheid erfasst.
F
ür Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und
für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt
bezahlt, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag gel-
tend machen. Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für
das erste Kind 29,20 € monatlich,
das zweite Kind 43,80 € monatlich,
jedes weitere Kind 58,40 € monatlich.
Voraussetzung:
Die Kinder müssen ständig in Öster-
reich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder
in der Schweiz leben. Sofern die Kinder dauerhaft in
anderen Ländern leben, können pro Monat 50 € oder
der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.
Kosten für Kinderbetreuung
Behinderung, Krankheit
oder Diätverpflegung
Weiterführende Infos und zusätzliche Tipps finden Sie auf
ak-tirol.comunter Beratung/Steuer & Einkommen
AK Steuerspartage 2018
AK Innsbruck:
Do. 1., Mo. 5. März
AK Imst:
Di. 6. März
AK Reutte:
Do. 8. März
AK Lienz*:
Mi. 14. März
AK Kitzbühel:
Do. 15. März
AK Landeck*:
Di. 20. März
AK Schwaz*:
Do. 22. März
AK Telfs:
Mi. 4. April
AK Kufstein:
Do. 5. April
AK Innsbruck*:
Di. 10., Mi. 11. April
(*ohne PIN-Code-Vergabe)
Telefonische Anmeldung unter der
Hotline 0800/22 55 22 – 2018.
Rat von den Experten.
Nach wie
vor nutzen Arbeitnehmer Steuervorteile
nicht aus und verschenken damit bares
Geld: Die AK Steuerexperten haben die
10 besten Tipps, wie Sie sich Geld
vom Fiskus zurückholen können!
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GinaSanders/Fotolia.com