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Bei der Korridorpension gibt es für jedes Jahr Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

einen Abschlag von 5,1 Prozent der Pension. (noch nicht wirksam: Männer, die 1955 geboren

sind erreichen erst im Jahr 2017 das Alter von 62 Jahren. Bis dahin unterliegen sie daher noch

nicht dem Pensionskonto, wenn sie in Korridorpension gehen). In allen anderen Fällen beträgt

der Abschlag 4,2 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts. Bei der Invaliditäts-

pension beträgt der Abschlag maximal 13,8 Prozent. Wurde in den letzten 20 Jahren

mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet, so beträgt der Abschlag maximal 11 Prozent.

(Gilt vorerst nur bis zum Jahr 2015) Bei der Schwerarbeitspension beträgt der Abschlag nur

1,8 Prozent pro Jahr.

Altpensionen und Übergangsbestimmungen/Parallelrechnung:

Diese Regelungen gelten für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden. Die Pension

wird durch die Anzahl der Versicherungsmonate, das Pensionsantrittsalter, die Höhe der

Bemessungsgrundlage und die allfällige Anrechnung von Kindererziehungszeiten bestimmt.

Versteuerung von Pensionen

Die Pensionen und Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) gelten im Sinne der

Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie

unterliegen deshalb der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Steuerbeträge werden vom

Versicherungsträger berechnet, von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde

abgeführt. Bei einer Pensionshöhe (ohne Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) bis zu

EUR 1.067,44 monatlich brutto wird keine Lohnsteuer fällig. Das Pflegegeld und die

Ausgleichszulage sind steuerfrei. Pensionsbeträge aus einer Höherversicherung, für die eine

Prämie gemäß § 108a EStG geleistet wurde, sind zur Gänze steuerfrei. Wurde keine Prämie in

Anspruch genommen, bleiben 75 Prozent der Höherversicherungsleistung steuerfrei. Eine aus

so genannten „deckenden“ Versicherungszeiten resultierende Höherversicherung wird zu 100

Prozent versteuert. Die Lohnsteuer für eine Pension wird genauso wie die Lohnsteuer für

einen Arbeitslohn nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Mit der Steuerreform 2009

wurden vor allem die Steuersätze reduziert bzw. die Tarifstufen angehoben. Bei einem

Jahreseinkommen (einer „Jahressteuerbemessungsgrundlage“) bis zu EUR 11.000,– fällt

keine Einkommensteuer an.

3.1.2

Kontoerstgutschrift: Erklärung

Für die Berechnung dieser Erstgutschrift wurden besondere Regeln festgelegt. Zunächst ist

ein Ausgangsbetrag für die Erstgutschrift zu berechnen. Danach ein Vergleichsbetrag zur

Begrenzung allfälliger Verluste (oder Gewinne). Der Verlust / Gewinn darf einen bestimmten

Prozentsatz nicht überschreiten. Diese Berechnung wird für alle Versicherten durchgeführt,

die ab dem 1.1.1955 geboren sind und mindestens 1 Monat im alten Pensionsrecht erworben

haben. Alle Betroffenen haben im Jahr 2014 eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt

über die Höhe ihrer Erstgutschrift erhalten.

Kontoerstgutschrift (aus

www.neuespensionskonto.at

)

Im Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten verbucht, die

aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben wurden, egal

ob nach dem ASVG, dem GSVG, dem FSVG oder dem BSVG versichert. Dazu kommen

noch Beitragsgrundlagen für andere Versicherungszeiten, z.B. für Kindererziehung oder

Wochengeld, Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld. Alle Beitragsgrundlagen eines

Jahres werden zusammengezählt. Beitragsteile über der Höchstbeitragsgrundlage werden

nicht im Pensionskonto verbucht, sondern erstattet (vor Pensionsbeginn auf Antrag, sonst bei

Pensionsbeginn).