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Hacklerregelung

a) Hacklerregelung I (langjährig Versicherte)

Für Frauen, die das 55. und Männer, die das 60. Lebensjahr bis zum 31.12.2013

vollendet haben (Geburtsdatum vor dem 1.1.1954 bzw. vor dem 1.1.1959) bleibt es

beim Mindestalter von 55 bzw. 60 Jahren für die „Hacklerregelung“. Anspruch besteht

für Männer sobald sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erworben

haben, Frauen benötigen mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre). Dabei werden

Ersatzzeitenzeiten des Wochengeldbezuges vor der Geburt, des Krankengeldbezugs,

höchstens 60 Monate Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten

decken) und bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst sowie Ersatzzeiten der

Beschäftigung im elterlichen Betrieb angerechnet (letztere seit 1.2.2011 nur mit

Beitragszahlung 169,63 Euro/Monat im Jahr 2015).

b) Hacklerregelung II (langjährig Versicherte)

Ab 1.1.2014 erhöht sich das Alter für die „Hacklerregelung“ für Männer, die nach dem

31.12.1953 geboren sind auf das 62. Lebensjahr. Voraussetzung sind weiterhin 540

Beitragsmonate (45 Beitragsjahre). Für Frauen erhöht sich je nach Geburtsdatum das

Antrittsalter sowie auch die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate. Es zählen nur

noch Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit sowie Ersatzzeiten des Wochengeld-

bezuges vor der Geburt, höchstens 60 Monate Kindererziehungszeiten (die sich nicht

mit Beitragszeiten decken) und bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst.

Nachgekaufte Schul- oder Studienzeiten werden dabei nicht berücksichtigt.

c) Hacklerregelung III (SchwerarbeiterInnen)

Frauen, die das 55. und Männer, die das 60. Lebensjahr nach dem 31.12.2013 und vor

dem 31.12.2018 vollenden

,

können weiterhin mit Vollendung des 55. bzw. 60.

Lebensjahres in Pension gehen. Voraussetzung ist wie bei der Hacklerregelung I, dass

Männer 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erworben haben, Frauen benötigen

mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) (inkl. Kindererziehung und Präsenz/

Zivildienst) Weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre lang

besonders belastende Tätigkeiten verrichtet wurden.

Korridorpension:

Mit dem Pensionskonto wurde an Stelle der vorzeitigen Alterspension eine Korridor-

pension eingeführt. Innerhalb des Korridors kann man wählen, ob man frühzeitig,

frühestens mit 62 Jahren oder erst aufgeschoben, spätestens mit 68 Jahren in Pension

gehen möchte. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr gibt es Abschläge, nach 65

Jahren erhält man Zuschläge. Die Korridorpension kann auch von Versicherten in

Anspruch genommen werden, für die das APG/Pensionskonto noch nicht gilt (wer am

1.1.2005 schon 50 Jahre alt war). Ab 1.1.2015 müssen 468 Versicherungsmonate

vorliegen, unabhängig davon, wann diese erworben wurden. Für Stichtage ab 1.1.2013

erhöhen sich nämlich die Voraussetzungen für die Korridorpension schrittweise bis

2017 um je 6 Monate pro Jahr auf 480 Versicherungsmonate.

Schwerarbeitspension:

Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen.

Weitere Voraussetzung ist, dass In den letzten 20 Jahren 10 Jahre besonders

belastende Tätigkeiten verrichtet wurden. Die Schwerarbeitspension kann frühestens

mit Vollendung von 60 Jahren in Anspruch genommen werden. Die Schwer-

arbeitspension wird wie die Invaliditätspension berechnet. Erst im Pensionskonto gibt