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AK-
Infoservice
Der Verwalter ist nach dem WEG auch verpflichtet, eine jährliche
Voraus-
schau
zu legen
Absender (Wohnungseigentümer)
Datum
Adressat (Hausverwaltung)
Betrifft: Vorausschau für 20..
Sehr geehrte/r ................
Gemäß § 20 Abs 2 WEG sind Sie verpflichtet, jährlich spätestens vor
Ablauf der Abrechnungsperiode (des Kalenderjahres) jedem Woh-
nungseigentümer eine Vorausschau zu übersenden und diese zu-
sätzlich an einer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses auszuhängen.
ln der Vorausschau sind die in absehbarer Zeit notwendigen Erhal-
tungsarbeiten, die geplanten Verbesserungsarbeiten, die erforder-
lichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Auf-
wendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich da-
raus ergebenden Vorauszahlungen anzugeben.
Da Sie trotz mehrmaliger Urgenzen dieser Verpflichtung nicht nach-
gekommen sind, fordere ich Sie hiermit letztmalig auf, mir bis späte-
stens ......... die Vorausschau zu übersenden.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehe ich mich
gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hochachtungsvoll
Information:
Die Vorausschau muss grundsätzlich jedem einzelnen Wohnungseigen-
tümer zugestellt werden, weiters ist sie im Haus aufzulegen! Meist wird sie am
„schwarzen Brett“ angeschlagen.