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AK-
Infoservice
Jedem Wohnungseigentümer ist Einsicht in die Belege zu gewähren. Die
Belegsammlung ist entsprechend übersichtlich und der Gliederung der
Abrechnung entsprechend zu führen. Die Belegsammlung ist bei einer
namhaft zu machenden Person im Hause oder beim Hausbesorger drei
Monate hindurch zur Überprüfung zu hinterlegen. Darüber hinaus steht
jedem Wohnungseigentümer das Recht zu, nach Terminvereinbarung die
Belegsammlung im Büro der Hausverwaltung – auch mehrmals – einzuse-
hen. Das Einsichtsrecht in die Belege ist so lange zu gewähren, als drei
Jahre nach der Verjährung des Anspruches auf Rechnungslegung noch
nicht vergangen sind.
Der Verwalter verpflichtet sich weiters, bis spätestens 30. November eines
jeden Jahres jedem Wohnungseigentümer ein Exemplar der in § 20 Abs 2
WEG vorgesehenen Vorausschau ohne Kostenanrechnung zu übersen-
den und ein Exemplar der Vorausschau an einer deutlich sichtbaren Stelle
des Hauses anzuschlagen.
IV.
Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und
Auszahlungen über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Ei-
genkonto der Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Weiters hat der
Verwalter die Rücklage auf einem für jeden Wohnungseigentümer einseh-
baren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft fruchtbringend, zum best-
möglichen Zinssatz, anzulegen.
Die Führung von Anderkonten ist unzulässig.
Mit dem kontoführenden Bankinstitut ist zu vereinbaren, dass jedem Woh-
nungseigentümer Einsicht in die Konten zu gewähren ist, und der Verwal-
ter für Auszahlungen/Überweisungen ab einem Betrag von € ...,.. nicht
alleine zeichnungsberechtigt ist; solche Auszahlungen/Überweisungen
bedürfen der Gegenzeichnung zweier von der Eigentümergemeinschaft
zu bestimmender Wohnungseigentümer.
V.
Der Verwalter verpflichtet sich, für halbjährlich abzurechnende Kredit und
Zinsentilgungen sowie für eine allfällige Abfertigungsrücklage für den
Hausbesorger Sparbücher zum bestmöglichen Zinssatz anzulegen. Die
bis zum 5. eines jeden Monats von den Wohnungseigentümern einzuzah-
lenden Beiträge zu Kredit- und Zinsentilgungen sind bis zum folgenden
10. desselben Monats auf die Sparbücher zu überweisen.